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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.07.2003
Aktenzeichen: X B 1/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.; vgl. unten 2.) eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordern.
1. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F. rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
a) Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung muss klärungsbedürftig sein. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652).
b) Die im Streitfall entscheidende Rechtsfrage ist im Wesentlichen geklärt. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Zuordnung zum (notwendigen wie zum gewillkürten) Betriebsvermögen das objektive Merkmal der Eignung, den Betrieb zu fördern, ebenso voraus wie das subjektive einer eindeutig erkennbaren Widmung (s. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 1996 XI R 52/95, BFHE 182, 204, BStBl II 1997, 351, unter II. 2.; vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466, unter II. 1.; Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., 2003, § 4 Rz. 104 ff. und 142, jeweils m.w.N.).
2. Die Ausführungen des Klägers genügen des Weiteren auch nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. Dieser Zulassungsgrund erfasst zwar u.a. auch die vom Kläger behauptete Abweichung der angefochtenen Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 40 und § 115 Rz. 49). Zur schlüssigen Rüge einer solchen Abweichung hätte der Kläger indessen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH vom 5. März 2002 IV B 22/01 (BFHE 198, 463, BStBl II 2002, 690) bzw. vom 2. Mai 2001 X B 10/01 (juris Nr: STRE200150794) andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. zu verdeutlichen.
Daran fehlt es im Streitfall. Der pauschale Hinweis des Klägers darauf, das FG habe nicht berücksichtigt, dass die "Bestimmung" eines Wirtschaftsguts (endgültige Funktionszuweisung, Widmung), das subjektive Element der betrieblichen Veranlassung, in der Entwicklung der Rechtsprechung des BFH in den Vordergrund gerückt sei, genügt hierfür nicht, zumal im BFH-Beschluss in BFHE 198, 463, BStBl II 2002, 690 die Zugehörigkeit eines unbebauten Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen in Frage stand. Im Streitfall ist das klägerische Grundstück hingegen mit einer Tankstelle bebaut, die der Kläger von einer Mineralölgesellschaft gepachtet hat.
3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände des Klägers stellen sich in Wahrheit als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).
4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.
Ende der Entscheidung
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