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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.05.2001
Aktenzeichen: X B 10/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen alten Fassung - a.F.; s. dazu: Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), teils, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. nicht vorliegen.

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, und vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).

2. Das Beschwerdevorbringen insgesamt lässt kein über das Interesse der Beteiligten am Prozessausgang hinausreichendes, allgemeines Interesse an höchstrichterlicher Klärung einer bestimmten, grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage erkennen. Hierzu wären --auch im Rahmen der behaupteten Abweichung (s. dazu allgemein: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 16, m.w.N.; im Übrigen hier unter 3.)-- besonders ausführliche Auseinandersetzungen mit Rechtsprechung und Literatur erforderlich gewesen, weil alle für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblichen Grundsatzfragen als generell geklärt anzusehen sind (zu den erhöhten Begründungserfordernissen in solchen Fällen: BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 96/99, BFH/NV 2000, 473, vom 7. Februar 2000 VI B 254/99, BFH/NV 2000, 948, und vom 5. Juli 2000 VIII B 81/99, BFH/NV 2000, 1492).

Das gilt vor allem für die in der Beschwerdebegründung nicht berücksichtigte Erkenntnis, dass die Zuordnung zum (notwendigen wie zum gewillkürten) Betriebsvermögen das objektive Merkmal der Eignung, den Betrieb zu fördern, ebenso voraussetzt wie das subjektive einer eindeutig erkennbaren Widmungsentscheidung (s. z.B. BFH-Entscheidungen vom 18. Dezember 1996 XI R 52/95, BFHE 182, 204, BStBl II 1997, 351, unter II. 2.; vom 20. April 1999 VIII R 63/96, BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466, unter II. 1., und vom 5. Juli 2000 XI B 152/99, BFH/NV 2000, 1492, 1493; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., 2001, § 4 Rz. 104 ff. und 142, jew. m.w.N.). Beides hat das Finanzgericht (FG) aufgrund einer eingehenden Sachverhaltswürdigung verneint, ohne dass dies Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen würde.

Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat ferner die Frage einer Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung und die Behandlung von Risikogeschäften in diesem Zusammenhang (BFH-Entscheidungen vom 19. Februar 1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399; vom 10. Juni 1998 IV B 54/97, BFH/NV 1998, 1477; vom 15. Dezember 1999 XI R 11/99, BFH/NV 2000, 708, 710; Schmidt, a.a.O., § 4 Rz. 151, m.w.N.).

Grundsätzlich geklärt ist auch, dass umso höhere Anforderungen an die "Betriebsdienlichkeit" gestellt werden, je weniger branchentypisch die in Frage stehenden Betätigungen sind (vgl. BFH in BFHE 188, 358, BStBl II 1999, 466, unter II. 1.; in BFH/NV 1998, 1447; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563, 564, und in BFH/NV 2000, 708, 710), dass die buchmäßige Behandlung eines Vorgangs für die Zuordnung allein nicht ausreicht (BFH-Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3.a) und schließlich auch, dass bei branchenuntypischer Geschäftstätigkeit im Zweifel der Steuerpflichtige die betriebliche Veranlassung nachzuweisen hat (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 6/99, BFH/NV 2000, 916; s. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 1492, 1493).

3. Die in der Beschwerdeschrift behaupteten Divergenzen sind nicht gegeben: Das FG-Urteil weicht in nicht einer einzigen tragenden (auch nur konkludenten) Aussage von einem der vom Kläger aufgezählten BFH-Urteile oder von den vorgenannten Grundsätzen ab. Es führt aus, dass die Finanzanlagen weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sind. Die Rechtsqualität als gewillkürtes Betriebsvermögen verneint es sowohl mangels eines diesbezüglichen "verbindlich manifestierten Widmungsakts des Klägers" als auch wegen ihrer fehlenden objektiven Eignung, "vorhandenes Betriebskapital möglichst renditefreundlich, aber liquide zu binden". Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese einzelfallbezogene Würdigung des FG in Widerspruch stehen würde mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen.

4. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler sind, sofern überhaupt in der gebotenen Weise bezeichnet, nicht gegeben.

a) Verletzung der Sachaufklärungspflicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F. kann nur dann zur Revisionzulassung führen, wenn ohne sie, auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG, eine andere Entscheidung zumindest möglich erscheint (BFH-Beschlüsse vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, 876; vom 10. April 2000 II B 147/99, BFH/NV 2000, 1476, 1977; vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355, 1356; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 39 f., m.w.N.). Schon daran fehlt es hier. Im Übrigen lässt der Kläger offen, mit Hilfe welcher konkret verfügbaren Beweismittel die auf Grund einer Gesamtwürdigung der erkennbaren Umstände gewonnene Überzeugung des FG, es sei hinsichtlich der branchenfremden Betätigungen weder das Erfordernis eindeutiger betrieblicher Widmung noch das der objektiven betrieblichen Eignung erfüllt (Urteilsbegründung S. 18 ff.), anders hätte ausfallen können.

b) Auch mit der Rüge, sein Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--; § 96 Abs. 2 FGO) sei verletzt, kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil er es versäumt hat, substantiiert und in sich schlüssig vorzutragen, was genau er an --wiederum aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG-- Entscheidungserheblichem noch vorgetragen hätte, wenn es zu den gerügten Verfahrensfehler nicht gekommen wäre (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 25. November 1998 VIII B 46/98, BFH/NV 1999, 656; vom 15. März 1999 VII B 182/98, BFH/NV 1999, 1229; vom 18. April 2000 VII B 21/99, BFH/NV 2000, 1335, 1336; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 33, 65).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung).

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