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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: X B 10/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht in der vom Gesetz (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) geforderten Weise begründet wurde.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Gericht habe seine gemäß § 76 Abs. 1 FGO bestehende Aufklärungspflicht verletzt, indem es gestellte Beweisanträge übergangen habe. Ihr Vorbringen genügt insoweit nicht den Anforderungen an eine zulässige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.
a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das Finanzgericht (FG) habe einen gestellten Beweisantrag übergangen, so ist in der Beschwerdeschrift nicht nur darzulegen, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind und welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat. Daneben sind u.a. auch Ausführungen dazu erforderlich, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre und inwiefern das Urteil des FG ausgehend von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
b) Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Selbst wenn man die Ausführungen zum voraussichtlichen Ergebnis der vermissten Beweisaufnahme noch als ausreichend erachtete, wird nicht hinreichend dargelegt, dass das FG bei einer Erhebung der Beweise unter Wahrung seiner Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Nach Auffassung des FG hat im Streitfall die Beendigung der Betriebsaufspaltung am 15. April 1986 nicht zu einer Betriebsaufgabe geführt, weil außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorlagen. Es sei, so das FG, nicht erkennbar, dass man im Rahmen der Betriebsprüfung von einer Betriebsaufgabe "mit der Folge der Erfassung der stillen Reserven" ausgegangen sei. Aus den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht werde "deutlich, dass das Vorliegen einer Betriebsaufgabe letztlich verneint worden ist".
Die Klägerin hat zur Entscheidungserheblichkeit des in der Klageschrift vom 1. Juni 1999 gestellten und ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 20. November 2001 wiederholten Beweisantrags ausgeführt:
"Wenn die vier im Beweisantrag genannten Zeugen übereinstimmend aussagen, man sei in der Schlussbesprechung von einer Betriebsaufgabe ausgegangen, die ja nicht in Schriftform zu erfolgen braucht, hat der Abschluss des Pachtvertrages und dessen Inhalt nicht die in dem FG-Urteil zum Ausdruck kommende Bedeutung mehr. Dann wäre der ESt-Bescheid 1995 unzutreffend, da es logischerweise nicht möglich ist, ein- und denselben Betrieb zweimal nacheinander aufzugeben."
Indes hat die Klägerin gegen die vorstehend zitierte Feststellung des FG keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Sie hat ferner nicht dargelegt, inwieweit das von ihr offenbar unterstellte Beweisergebnis die Auffassung des FG, dass weder diese selbst noch ihr Rechtsvorgänger ihr Wahlrecht durch eindeutige Erklärung der Betriebsaufgabe ausgeübt haben, hätte beeinflussen können. Denn die Zeugen hätten damit lediglich die nach Ansicht des FG unzutreffende Auffassung bekundet, nach Wegfall der Betriebsaufspaltung hätten mangels Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen mit der Folge nicht vorgelegen, dass es am 15. April 1986 zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe gekommen wäre.
2. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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