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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: X B 10/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die ausschließlich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. a) "Grundsätzliche Bedeutung" kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Überprüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
b) Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert darauf eingehen, ob und inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.). Hat der BFH die streitige Rechtsfrage schon früher entschieden, so hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. So fehlen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, "ob der einmalige Verkauf einer Sammlung von typischer Weise von Hobby-Sammlern über einen langen Zeitraum erworbenen Sammelstücken an einen anderen Sammler eine gewerbliche Tätigkeit ... darstellen kann". In diesem Zusammenhang hätte sich der Kläger insbesondere mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Februar 1982 IV R 25/78, BFHE 135, 316, BStBl II 1982, 461, betreffend Gemälde; vom 29. Juni 1987 X R 23/82, BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744, zum Briefmarkensammler als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer; vom 16. Juli 1987 X R 48/82, BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752, zum Münzsammler als umsatzsteuerrechtlicher Unternehmer; vom 7. Februar 1990 I R 173/85, BFH/NV 1991, 685, betreffend Orientteppiche; vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464, betreffend Wohnmobile) auseinander setzen und darlegen müssen, warum die in Rede stehende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des BFH noch nicht beantwortet sei oder dass sie trotz ihrer Beantwortung durch den BFH weiterhin umstritten sei, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden seien. Daran fehlt es im Streitfall.
Die Beschwerdebegründung des Klägers erschöpft sich im Kern --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24 und § 116 Rz. 34, jeweils m.w.N.).
Im Übrigen weist der Kläger selbst zutreffend darauf hin, dass das FG "keine Leitsätze entwickelt (habe), mit denen sich die Urteilsgründe in Widerspruch zu den in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Abgrenzungskriterien (setzten)" (Beschwerdebegründungsschrift, S. 5, letzter Absatz f.). Auch verkennt er nicht, dass eine Rechtssache für den BFH "dann keine grundsätzliche Bedeutung habe, wenn ... die Beurteilung des konkreten Streitfalls ... nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt" (Beschwerdebegründungsschrift, S. 10, letzter Absatz f.). Zu Unrecht geht er aber ohne nähere Begründung davon aus, dass die vom BFH in seiner bisherigen umfänglichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung "nicht geeignet (seien), die Abgrenzung ... in einem Fall vorzunehmen, in dem die typische nichtgewerbliche Tätigkeit eines Hobbysammlers in einen einmaligen Gelegenheitsverkauf mündet" (Beschwerdebegründungsschrift, S. 6, 1. Absatz). Der beschließende Senat verweist insoweit insbesondere auf die BFH-Urteile in BFHE 150, 218, BStBl II 1987, 744; in BFHE 150, 224, BStBl II 1987, 752 und in BFH/NV 1991, 685.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermochte der Kläger auch nicht mit der Erwägung schlüssig darzulegen, dass die angefochtene Vorentscheidung "zu einer faktischen und unzulässigen Doppelbesteuerung (führe)" und ihn "in seinem Recht auf Gleichbehandlung (mit) Steuerbürgern aus den alten Bundesländern (verletze)", weil Letztere "zumindest die theoretische Möglichkeit (gehabt hätten), ihre Sammeltätigkeit von vornherein als gewerblich einzuordnen und dann die Kosten für Kauf, Pflege, Bewahrung, Erhaltung und Aufbewahrung steuerlich geltend zu machen". Insoweit hat schon der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderungsschrift mit Recht darauf hingewiesen, dass auch die Steuerbürger in den alten Bundesländern Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer reinen privaten Sammeltätigkeit angefallen seien, nicht steuermindernd hätten geltend machen können. Im vorliegenden Streitfall habe der Kläger den Bereich der privaten Vermögensverwaltung (erst) im Jahr 1992 verlassen und sei unternehmerisch tätig geworden. Im Übrigen seien bei der Ermittlung der Einkünfte Anschaffungskosten im Schätzungswege berücksichtigt worden.
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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