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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2006
Aktenzeichen: X B 10/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (unten 1.) und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei (unten 2.). Die Kläger vermochten des Weiteren auch nicht substantiiert darzulegen, dass die angefochtene Vorentscheidung derart schwerwiegende Mängel bei der Anwendung revisiblen Rechts aufweise, dass sie objektiv willkürlich erscheine oder auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei (unten 3.).

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage für erforderlich hält. Hierzu muss er substantiiert vortragen, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (vgl. z.B. Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Rz 33).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger nicht. Der beschließende Senat hat die von ihnen sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob Zahlungen aufgrund einer sofort beginnenden Leibrentenversicherung gegen Einmalbeitrag (ganz oder teilweise) nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung steuerfrei seien, bereits in seinem ebenfalls die Kläger betreffenden Urteil vom 15. Juni 2005 X R 64/01 (BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245) entschieden und mit ausführlicher Begründung sowie in Übereinstimmung mit seiner früheren Rechtsprechung verneint. Die Kläger haben nicht (substaniiert) aufzeigen können, welche neuen und beachtlichen, vom Senat noch nicht bedachten Argumente und Gesichtspunkte in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und/oder im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung angeführt worden seien. So vermochten sie keine einzige Fundstelle aus der Rechtsprechung oder aus der Literatur zu benennen, an welcher die vom Senat in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 getroffene Entscheidung in Zweifel gezogen wird (zu ihrer eigenen Kritik an dem Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 sowie an der diesem Urteil folgenden Vorentscheidung vgl. unten 3.).

2. Aus denselben Gründen kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen des Erfordernisses einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. z.B. Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Rz 38).

3. Im Kern erschöpft sich die Beschwerdebegründung --nach Art einer Revisionsbegründung-- in Ausführungen darüber, dass und warum das Finanzgericht (FG) den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision (vgl. Ruban in Gräber, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuerzeitung 2002, 782, 784).

Solche gravierenden Rechtsfehler haben die Kläger nicht substantiiert vortragen können. Derart eklatante Mängel liegen im Übrigen schon deswegen fern, weil das FG seiner Entscheidung die in ständiger Rechtsprechung des BFH --insbesondere im Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245-- entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt sowie zutreffend auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt angewendet hat. Auch soweit sich die Angriffe der Kläger gegen das Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 richten, sind sie einerseits zum großen Teil nicht "neu", weil sie von den Klägern bereits in dem der zitierten Senatsentscheidung zugrunde liegenden Revisionsverfahren geltend gemacht sowie vom Senat dort geprüft und für nicht durchgreifend erachtet wurden, und andererseits unsubstantiiert. Letzteres gilt insbesondere für den Vorwurf seitens der Kläger, das Senatsurteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 sei "offensichtlich rechts- und verfassungswidrig", "zur Zeit werden...hunderttausende private Rentner in verfassungswidriger Weise abgezockt", dagegen würden "die Kapitalversicherungs-Zinsen der Playboys und Edelhuren in unglaublicher Willkür (von der Besteuerung) freigestellt", das FG versuche die "unglaublichen Irrtümer des BFH und des BMF zu stützen", der "Sachkern werde unter den Tisch gekehrt" sowie es müsse, "um die bisherige falsche Rechtsprechung zu retten", die "fatale Behauptung herhalten", die im Streitfall zu beurteilende "Rente enthalte keine rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Sparanteilen".

Ende der Entscheidung

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