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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: X B 10/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 162
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sei nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Grundsätzlich unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331, und vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.).

2. Soweit das Rechtsmittel auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) gestützt wird, ist es unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) statt, wie nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1998 X B 78/97, BFH/NV 1999, 479, 480, und vom 30. September 1998 X B 28 und 29/98, BFH/NV 1999, 491), tragende, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze der zitierten BFH-Entscheidung einerseits und des angefochtenen Urteils andererseits herauszuarbeiten, sich darauf beschränkt hat, Divergenz zu behaupten und in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) anzugreifen, mit der Rüge nämlich, verschiedene für die Gesamtwürdigung im Rahmen des § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) entscheidungserhebliche Angaben seien unberücksichtigt geblieben.

3. Daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ist dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Weder die ausdrücklich zu diesem Zulassungsgrund gegebene Begründung noch die Ausführungen zur behaupteten Divergenz (s. zu deren eventueller Bedeutung in diesem Zusammenhang: Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 16 und 69, m.w.N.) lassen eine über das Interesse des Klägers am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, allgemein interessierende, klärungsbedürftige und in diesem Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage erkennen (vgl. zu den Darlegungserfordernissen näher: BFH-Beschlüsse vom 18. November 1998 VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650; vom 2. Dezember 1998 X B 115/98, BFH/NV 1999, 943, und vom 13. Januar 1999 XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948). Dies hätte hier außerdem eines besonderen, in der Beschwerdeschrift versäumten Begründungsaufwands (vor allem auch einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur; s. z.B. BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 61, m.w.N.) deshalb bedurft, weil alle vom Kläger angesprochenen Rechtsfragen, sofern sie nicht überhaupt nur die Rechtsanwendung im Einzelfall betreffen (s. dazu oben unter 1.), als grundsätzlich geklärt anzusehen sind: Das gilt ganz allgemein für die Fragen des Verhältnisses von Sachaufklärung und Mitwirkung, des Beweismaßes und der Feststellungslast in (Teil-) Schätzungsfällen (s. Senats-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 28 ff.; § 96 Rz. 9 ff.; vgl. auch BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1998 III B 78/97, BFH/NV 1999, 741), ebenso speziell für die Behandlung gemischter PKW-Nutzung im Rahmen des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 1992 (s. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; w.Nachw. bei Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., 1999, § 4 Rz. 375, 582 und 621) oder auch für die --vom Kläger allenfalls mittelbar berührte-- Frage der Bedeutung typisierender Verwaltungsvorschriften bei derartigen Abgrenzungsfragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. April 1992 VI R 113/88, BFHE 167, 421, BStBl II 1992, 854).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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