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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: X B 100/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 70 |
Gründe:
I. In dem finanzgerichtlichen Verfahren wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 1991 erklärten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2004 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Sie regten an, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung). Daraufhin beschloss das Finanzgericht (FG) am selben Tag, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2004 legte der Kläger gegen den Beschluss "Berufung" ein.
Das FG betrachtete diesen Schriftsatz als Beschwerde, der es mit Beschluss vom 3. August 2004 nicht abhalf.
II. Der Senat behandelt --ebenso wie das FG-- den Schriftsatz des Klägers vom 29. Juli 2004 als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 15. Juni 2004.
1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchführungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer Person oder Gesellschaft mit der oben bezeichneten Berufszugehörigkeit eingelegt worden. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
2. Die Beschwerde ist außerdem auch deshalb unzulässig, weil eine solche in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben ist (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Dazu gehört auch die isolierte Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache. Der vom Kläger beanstandete Beschluss des FG ist deshalb von Gesetzes wegen unanfechtbar (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2002 VI B 174/01, BFH/NV 2002, 936).
3. Der Senat ist nicht befugt, über den vom FG übersandten Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung vom 12. August 2004 zu entscheiden, da der Antrag nicht beim BFH gestellt und der Rechtsstreit auch nicht nach § 70 FGO an den BFH verwiesen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. November 1986 VII S 26/86, BFH/NV 1987, 452). Im Übrigen kommt eine Aussetzung der Vollziehung nach Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr in Betracht.
Ende der Entscheidung
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