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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: X B 100/98
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Jedenfalls seit dem Senatsurteil vom 26. Juni 1996 X R 97/95 (BFH/NV 1997, 90, m.w.N.; siehe auch Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. August 1998 IV B 145/97, nicht veröffentlicht) kann es als prinzipiell geklärt angesehen werden, daß die gesetzliche Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) unabhängig davon gilt, ob das Schließfach, in das die Briefsendung --rechtzeitig-- eingelegt wurde, üblicherweise auch samstags geleert wird oder nicht. In dieser Senatsentscheidung (BFH/NV 1997, 91) ist auch näher ausgeführt, warum diese auch das angefochtene Urteil tragende Erkenntnis nicht dem Beschluß des BFH vom 3. August 1978 VI R 73/78 (BFHE 125, 498, BStBl II 1978, 649), auf den die Divergenzrüge (und im übrigen auch das angefochtene Urteil) gestützt ist, widerspricht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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