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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.1999
Aktenzeichen: X B 100/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 68 Satz 2
FGO § 68
FGO § 56
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit das innerhalb der Beschwerdefrist gegebene Beschwerdevorbringen den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; denn das Rechtsmittel ist jedenfalls nunmehr ohne Sachprüfung zu verwerfen, weil weder die auch in diesem Verfahren geltende Ausschlußfrist des § 68 Satz 2 FGO (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 68 Rz. 4, m.w.N.) gewahrt noch fristgerecht Einspruch eingelegt wurde, obwohl die fachkundig vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in dem zum angefochtenen Verwaltungsakt ergangenen Änderungsbescheid über beide Möglichkeiten und die Folgen der Fristversäumnis ordnungsgemäß belehrt worden waren. Der Hinweis der Geschäftsstelle auf § 68 FGO blieb ebenso unbeachtet wie die Mitteilung des Senatsvorsitzenden vom 22. November 1999 vom Eintritt des Fristablaufs (dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 23. November 1999), in der außerdem auf § 56 FGO verwiesen war. Die daraufhin im Schriftsatz vom 24. November 1999 (hier eingegangen am 26. November 1999) aufgestellte Behauptung des Prozeßbevollmächtigten, er habe mit (dem in der Anlage beigefügten) Schriftsatz vom 17. Oktober 1999 den geänderten Einkommensteuerbescheid zum Verfahrensgegenstand gemacht, allein genügt nicht den innerhalb der Begründungsfrist des § 56 Abs. 2 FGO zu erfüllenden Anforderungen an eine substantiierte, in sich schlüssige Darlegung evtl. Wiedereinsetzungsgründe. Die Kläger hätten zumindest vortragen müssen, wann und wie der Schriftsatz an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt worden und wie die Fristenkontrolle beim Prozeßbevollmächtigten organisiert ist (z.B. BFH-Beschluß vom 23. April 1998 X R 83/97, BFH/NV 1998, 1493, m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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