Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2005
Aktenzeichen: X B 101/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 23). Ist die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt und sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen, ist sie nicht klärungsbedürftig (vgl. die Nachweise aus der BFH-Rechtsprechung bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28).
b) Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob bei einer Einbringung ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gemäß dem sog. Mitunternehmererlass erneut bewertet werden kann, wenn die aufgrund der Neubewertung sich ergebenden steuerlichen Folgen (hier: Aufdeckung der stillen Reserven) beim Einbringenden unstreitig noch erfasst werden können, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt.
Nach der Rechtsprechung des BFH stellt die nachträgliche Erhöhung der Wertansätze eines zu Buchwerten in eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft eingebrachten Betriebsvermögens und damit die Änderung des Einbringungsvorgangs in eine gewinnrealisierende Betriebsveräußerung keine Bilanzänderung, sondern eine rückwirkende Sachverhaltsgestaltung dar (BFH-Urteile vom 15. Juli 1976 I R 17/74, BFHE 119, 285, BStBl II 1976, 748; vom 9. April 1981 I R 191/77, BFHE 133, 278, BStBl II 1981, 620, und vom 26. Januar 1994 III R 39/91, BFHE 173, 338, BStBl II 1994, 458). Deshalb kann die Änderung der Wertansätze entgegen der Auffassung des Klägers in der Beschwerdebegründung selbst dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn beim Einbringenden der Steuerbescheid für den fraglichen Veranlagungszeitraum noch nicht bestandskräftig ist, die bei einer Neubewertung aufgedeckten stillen Reserven also noch erfasst werden könnten.
2. Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 30. Juni 2004 7 K 4234/01 E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 28) ist nicht einschlägig. Anders als im Streitfall hat sich bei dem vom FG Düsseldorf zu beurteilenden Sachverhalt die Möglichkeit für die erstmalige Geltendmachung eines Wahlrechts erst nach Einreichen der Bilanz beim FA ergeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.