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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.01.2005
Aktenzeichen: X B 102/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 65 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Ausdrücklich berufen hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Finanzgericht (FG) habe im Streitfall zu Unrecht nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, als Rüge eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) werten.
Eine schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" setzt die Darlegung des Beschwerdeführers voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Senatsbeschluss vom 9. März 2004 X B 68/03, BFH/NV 2004, 1112). Zudem muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre.
Diesen Erfordernissen werden die Ausführungen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger trägt zwar vor, das FG habe einen von ihm vorgetragenen bzw. aus den Akten erkennbaren Sachverhalt, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nicht zur Kenntnis genommen. Er übersieht aber, dass es nach Auffassung des FG dahingestellt bleiben konnte, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das FG hat sein Prozessurteil darauf gestützt, der Kläger habe das Ziel der Klage nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, d.h. substantiiert dargelegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt seiner Meinung nach rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2000 X R 18/99, BFH/NV 2001, 170). Mit diesen Ausführungen bringt das FG sinngemäß zum Ausdruck, dass es der Prozessbevollmächtigte des Klägers unabhängig davon, ob er an der Einhaltung der ihm vom FG gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung ohne Verschulden gehindert war oder ob diese Frist überhaupt wirksam gesetzt wurde, unterlassen hat, die gebotene Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO) oder jedenfalls danach --bis zum Erlass des angefochtenen Urteils-- nachzuholen. Die Vorentscheidung wäre demnach nicht anders getroffen worden, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre.
Zu Unrecht rügt der Kläger, das FG habe die eingereichte Klagebegründung nicht beachtet. Ein an das FG gerichteter Schriftsatz vom 11. Februar 2004, in welchem "zur weiteren Begründung" der Klage auf die Einspruchsbegründung vom 27. November 2003 verwiesen wurde, befindet sich nicht bei den FG-Akten. Mit Schriftsatz vom 18. März 2004 hat der Kläger ausgeführt, ihm sei durch den Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2004 bekannt geworden, dass eine Klagebegründung dem Gericht nicht zugegangen sei; diese werde nunmehr als Kopie beigefügt. Dem Schriftsatz vom 18. März 2004 war indes nur eine einzige Anlage beigefügt, nämlich eine Ablichtung aus dem Postausgangsbuch des Prozessbevollmächtigten.
Ende der Entscheidung
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