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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: X B 103/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes reicht es nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lediglich zu behaupten. Erforderlich ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit --unter Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung und den Ansichten in der Literatur-- darlegt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der konkret formulierten Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Zudem ist darauf einzugehen, weshalb diese Frage in dem betreffenden Verfahren voraussichtlich klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 2002 VIII B 138/01, BFH/NV 2003, 303, m.w.N.). Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Einwände, die sich allein gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wenden, sind grundsätzlich nicht geeignet, das für das Zulassungsverfahren erforderliche Allgemeininteresse zu indizieren (vgl. Senatsentscheidung vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347, m.w.N.).
b) Dem entspricht die Beschwerdeschrift nicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Darlegung der Breitenwirkung der Entscheidung. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zudem die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, "ob die Umqualifizierung von Vermietungstätigkeit in gewerbliche Betätigung durch das Institut der Betriebsaufspaltung auch für den Fall geschehen kann, dass der Eigentümer des vermieteten Wirtschaftsguts einen betrieblichen Betätigungswillen wegen der betriebsbedrohenden Eigenschaften des vermieteten Wirtschaftsguts gerade nicht haben kann und ausüben kann", nicht hinreichend dargelegt. Es ist auch angesichts der den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG zur betrieblichen Notwendigkeit der Grundstücksnutzung nicht erkennbar, dass die Beurteilung dieser Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist eine Betriebsaufspaltung anzunehmen, wenn einer Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) wesentliche Grundlagen ihres Betriebs überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen ihren Willen auch in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können (personelle Verflechtung).
Nach der Rechtsprechung des Senats und auch der übrigen Ertragsteuersenate des BFH ist im Fall von Grundstücksvermietungen bzw. -verpachtungen für die Frage der sachlichen Verflechtung lediglich auf die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks für das Betriebsunternehmen abzustellen. Keine wesentliche Betriebsgrundlage ist ein Betriebsgrundstück, das für das Betriebsunternehmen keine oder nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung hat. Eine (nicht nur geringe) wirtschaftliche Bedeutung in diesem Sinn ist dagegen insbesondere anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil
* die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird oder
* das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebes zugeschnitten ist, vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind, oder
* das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte.
Die Frage, ob das Betriebsunternehmen auf das von ihm genutzte Grundstück angewiesen ist, lässt sich nur aus der inneren betrieblichen Struktur des Betriebsunternehmens beantworten (vgl. Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130; vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41; vgl. auch BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 IX R 43/01, BFH/NV 2003, 910, jeweils m.w.N.).
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist das Finanzgericht (FG) zu dem Ergebnis gekommen, dass das mit einer Kfz-Werkstatt bebaute Grundstück "X-Straße" zumindest im Streitjahr 1992 für den Betrieb der GmbH von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen sei. Die GmbH hätte den Kfz-Betrieb ohne das Grundstück in diesem Zeitraum nicht beginnen bzw. betreiben können; es sei daher von existenzieller Bedeutung gewesen.
Diese Wertung wird entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch ausgeschlossen, dass er genötigt war, den Betrieb zu verlagern, um den Händlervertrag fortführen zu können. Dass das Grundstück indes, wie der Kläger vorträgt, "betriebshinderlich" gewesen wäre, weswegen unter den besonderen Bedingungen des Streitfalls "die ratio des Instituts der Betriebsaufspaltung verfehlt" würde, ist nicht ersichtlich. Die Nutzung des Grundstücks war --mit Duldung des Vertragspartners-- möglich und schon deswegen notwendig, damit der Betrieb für die zu überbrückende Zeit bis zum Bezug eines angemessenen Grundstücks aufrechterhalten werden konnte. Der Zweck der Überbrückung ändert nichts daran, dass bis dahin die Überlassung des Grundstücks an das Betriebsunternehmen "als unternehmerisches Instrument der Beherrschung" fungierte (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; vom 28. November 2001 X R 50/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363). Dieses Nutzungsverhältnis konnte nicht gegen den Willen des Klägers als desjenigen, der das Besitzunternehmen beherrschte, aufgelöst werden (BFH-Urteile vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II. 2. b, und in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).
2. Die Beschwerde legt ebenfalls nicht dar, dass die Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO eine Entscheidung des BFH im Streitfall erfordert.
Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so z.B. wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "Ob" und ggf. "Wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Insoweit gelten aber die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten strengen Darlegungsanforderungen gleichermaßen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 217, 218, m.w.N.).
Nach Auffassung des Klägers bedarf die Frage, ob auch ein für den Betrieb Existenz gefährdendes Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen kann, zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des BFH. Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Die Beschwerde macht zudem nicht deutlich, ob die Fortbildung des Rechts insoweit über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt.
3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Erfordernis einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) liegen ebenfalls nicht vor.
Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer anderen Gerichtsentscheidung (hier: von einer Entscheidung des BFH), so muss er nach ständiger Rechtsprechung des BFH tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484).
Die Beschwerde entspricht nicht diesen Voraussetzungen. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung tragender abstrakter Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 15. Januar 1998 IV R 8/97, BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478). Im Übrigen ist die behauptete Divergenz nicht gegeben.
Grundstücke sind, wie der BFH in der genannten Entscheidung ausführt, wesentliche Betriebsgrundlagen, wenn sie zum Erreichen des Betriebszwecks der Betriebsgesellschaft erforderlich sind und besonderes Gewicht für deren Betriebsfortführung besitzen, insbesondere, weil das Betriebsunternehmen aus innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte. Diese Bedeutung kann auch, wie in dem vom BFH entschiedenen Fall, einem unbebauten Grundstück zukommen. Von diesen tragenden Rechtsausführungen ist das FG auch bei seiner Entscheidung ausgegangen.
4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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