Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: X B 104/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69
FGO § 114 Abs. 1 Satz 1
FGO § 114 Abs. 1 Satz 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) in Sachen Einkommensteuer 1999 Aussetzung der Vollziehung (AdV) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 16. Juni 2003 ab, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Dennoch wandte sich der Antragsteller über das FG an den Bundesfinanzhof (BFH) mit Schriftsatz vom 4. Juli 2003, in dem er ausführte: "Gegen die obige Ablehnung des Begehrens meiner Seite richtet sich die Klage bzw. Revision."

Das FG betrachtete diesen Schriftsatz als Beschwerde, der es mit Beschluss vom 7. Juli 2003 nicht abhalf. Dagegen richtete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 unter dem für seinen Schriftsatz vom 4. Juli 2003 vergebenen Aktenzeichen eine Nichtzulassungsbeschwerde.

Sowohl mit dem Schriftsatz vom 4. Juli 2003 wie mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Antragsteller AdV der Einkommensteuer 1999.

II. 1. Der Senat behandelt --ebenso wie das FG-- den Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Juli 2003 als Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 16. Juni 2003, mit dem der Antrag des Antragstellers auf AdV gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO abgelehnt wurde, da gegen einen Beschluss Klage oder Revision von vorneherein nicht gegeben sind, während die Beschwerde gegen einen Beschluss jedenfalls denkbar ist.

2. Die Beschwerde ist jedoch als unzulässig --weil nicht statthaft-- zu verwerfen. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO bestimmt, dass gegen die Entscheidung des FG über die AdV und über die einstweilige Anordnung den Beteiligten die Beschwerde nur zusteht, wenn die Beschwerde in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, also ist sie nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.

3. Gleiches gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde, denn ein solches Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist in der FGO nicht vorgesehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Oktober 1998 X B 163/98, BFH/NV 1999, 504; vom 18. Oktober 2000 IV B 98/00, BFH/NV 2001, 332; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 69 Anm. 187), so dass die Nichtzulassung der Beschwerde nicht selbständig angefochten werden kann. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 16. Juni 2003 wird darauf ausdrücklich hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück