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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: X B 104/08
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
1. Wird geltend gemacht, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO), dann ist nach der ständigen BFH-Rechtsprechung ausführlich darzulegen, aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist und im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat der BFH über diese Rechtsfrage bereits entschieden, muss begründet werden, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtsfortbildung geboten ist. Insbesondere muss substantiiert vorgetragen werden, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 33, 38, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird ausgeführt, dass das für die Annahme von gewerblichen Einkünften i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erforderliche Vorliegen des Merkmals der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nach der BFH-Rechtsprechung auch dann gegeben sein könne, wenn die Leistung nur an einen Abnehmer erbracht werde, sofern die Bereitschaft bestehe, die Leistung auch gegenüber anderen Marktteilnehmern zu erbringen. Im Streitfall habe eine solche Bereitschaft aber gerade nicht bestanden. Sie, die Klägerin, sei nicht am Markt in Erscheinung getreten, um ihre Dienste anzubieten. Nicht sie, sondern ihr (einziger) Auftraggeber habe sich aktiv um das Zustandekommen des Auftragsverhältnisses bemüht. Auch sei von ihr keine Werbung betrieben worden. Zudem sei es auch nicht gestattet gewesen, die Tätigkeit einem weiteren (potentiellen) Auftraggeber anzubieten. Schließlich sei es für Dritte auch nicht äußerlich erkennbar gewesen, dass die Leistung gegenüber dem Auftraggeber selbständig erbracht worden sei.
Diese Ausführungen sind nicht ausreichend. Es wird lediglich dargetan, das Finanzgericht habe unter Berücksichtigung der auf dem tatsächlichen Gebiet liegenden Besonderheiten im Streitfall (angeblich) zu Unrecht die Teilnahme der Klägerin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bejaht.
Die Klägerin berücksichtigt zudem nicht, dass der BFH sich in einer Vielzahl von Entscheidungen damit befasst hat, wann eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist. Eine solche kann auch gegeben sein, wenn die Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbracht werden, sofern die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404, und Senatsbeschluss vom 10. März 2005 X B 182/03, BFH/NV 2005, 1068). Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr scheitert nicht daran, dass der Steuerpflichtige vertraglich an der Begründung von Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404). Auch ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeit für das allgemeine Publikum erkennbar ist. Es genügt bereits die Erkennbarkeit für die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Interessenten angeboten werden müssen (Senatsurteil vom 6. März 1991 X R 39/88, BFHE 164, 53, BStBl II 1991, 631; BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 14/99, BFHE 199, 551, BStBl II 2002, 811).
Ende der Entscheidung
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