Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.06.2000
Aktenzeichen: X B 104/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision, nämlich eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Dezember 1987 III R 228/84 (BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230) sowie unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Finanzgericht (FG), liegen nicht vor.
1. Soweit der Kläger eine Abweichung des FG-Urteils von dem BFH-Urteil in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 rügt, lässt der Senat dahinstehen, ob die Begründung dieser Rüge die gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche --hinreichende-- Bezeichnung der abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils einerseits und der abstrakten Rechtssätze der Divergenzentscheidung des BFH andererseits aufweist, so dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).
Denn die behauptete Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt ersichtlich nicht vor: Nach der BFH-Entscheidung in BFHE 152, 27, BStBl II 1988, 230 --im Anschluss an das BFH-Urteil vom 15. April 1986 VIII R 325/84 (BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195)-- ist ein Gewinnfeststellungsbescheid, dessen Bindungswirkung das FG im Streitfall für den angefochtenen Einkommensteuerbescheid bejaht hat, zwar aufzuheben, wenn im Zeitpunkt seines Erlasses die Voraussetzungen für eine gesonderte Gewinnfeststellung nach Maßgabe der §§ 18, 19, 180 Abs. 1 Nr. 2 b der Abgabenordnung (AO 1977) entweder durch vorherige Betriebsaufgabe oder wegen Identität des Betriebs- und Wohnsitzes entfallen sind. Der Gewinnfeststellungsbescheid ist aber wegen dieser Mängel nicht nichtig (so ausdrücklich die BFH-Entscheidung in BFHE 147, 101, BStBl II 1987, 195), so dass ein solcher Bescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist --wie im Streitfall-- auch nach der vom Kläger in Bezug genommenen BFH-Rechtsprechung als Grundlagenbescheid der Einkommensteuerveranlagung zugrunde zu legen ist.
2. Die Umstände, die der Kläger zur Begründung seiner Rüge unzureichender Sachaufklärung vorgetragen hat, rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ebenfalls nicht, weil das klageabweisende Urteil des FG schon auf der Feststellung zur Berlin-Präferenz in dem für die Einkommensteuerfestsetzung bindenden --bestandskräftigen-- Gewinnfeststellungsbescheid beruht, ohne dass es auf die weiteren sachlichen Ausführungen des FG zu den tatsächlichen Voraussetzungen der Berlin-Präferenz im Streitfall ankommt. Bezieht sich nämlich der geltend gemachte Sachaufklärungsmangel nur auf eine von mehreren Begründungen des Gerichts, trägt aber eine andere Begründung dessen Entscheidung --wie im Streitfall der Hinweis auf die Bestandskraft des Gewinnfeststellungsbescheids--, so rechtfertigt der Sachaufklärungsmangel keine Zulassung der Revision, weil die Entscheidung nicht auf dem Mangel beruht (Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 34 a.E.).
Im Übrigen sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Darstellung des Sachverhalts und weiteren Rechtsausführungen ab.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.