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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: X B 105/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 | |
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a | |
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 | |
EStG § 19 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. März 2000 X B 92-94/99, BFH/NV 2000, 1219; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
2. Um grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun, hätte der Kläger substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete, in diesem Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage herausarbeiten müssen, an deren Klärung ein allgemeines, über das Interesse der Beteiligten am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichendes Interesse besteht (BFH-Beschluss vom 20. Juli 1999 X B 10/99, BFH/NV 2000, 434, Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff. und 61 f.).
a) Die Behauptung der Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) und dem Urteil des FG Düsseldorf vom 22. Dezember 1994 14 K 3009/94 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 255), das der Senat mit Urteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) im Wesentlichen bestätigt hat, genügt diesen Begründungserfordernissen schon mangels Schlüssigkeit nicht: Der Kläger lässt offen, worin genau die beiden Entscheidungen voneinander abweichen und dadurch möglicherweise Klärungsbedarf erkennen lassen; es kommt hinzu, dass sie in ihren tragenden Aussagen zu der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Frage der Abgrenzung der Regelungsbereiche des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einerseits und des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG andererseits tatsächlich nicht divergieren, sondern ausdrücklich auf denselben, im BFH-Beschluss vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78) näher dargelegten Kriterien beruhen. Unabhängig davon lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, was in diesem Problembereich (s. dazu im Einzelnen das Senatsurteil in 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 1., m.w.N.) generell noch klärungsbedürftig und im Rahmen dieses Verfahrens klärungsfähig sein könnte.
b) Unklar bleibt auch die Bedeutung der Berufung des Klägers auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 2 BvL 17/99 für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit: Dort geht es nach dem Vorlagebeschluss des FG Münster vom 18. Oktober 1999 4 K 7821/97 E (EFG 1999, 1291) um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Rentenbezügen eines Ruhestandsbeamten im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Ungleichbehandlung, die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in deren uneingeschränkter Erfassung gegenüber der auf den Ertragsanteil beschränkten Besteuerung von Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG liegt, während hier um die Rechtmäßigkeit der letzteren gestritten wird (s. zur Wirkungsweise und Rechtfertigung S. 7 ff. der Begründung des angefochtenen Urteils). Denn die derzeit ungeklärte verfassungsrechtliche Problematik besteht nicht darin, dass es unzulässig wäre, Renten aus privaten Versicherungsverträgen und aus den gesetzlichen Sozialversicherungen mit ihrem Ertragsanteil zu besteuern. Diese Besteuerung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH systemgerecht. Fraglich ist vielmehr, ob einerseits darüber hinaus nicht nur der Ertragsanteil, sondern weitere Einkommenskomponenten der Sozialversicherungsrenten besteuert werden müssen und ob andererseits im Rahmen einer sog. nachgelagerten Besteuerung diejenigen Vorsorgeaufwendungen "nachversteuert" werden müssen, die infolge des Sonderausgabenabzugs oder wegen der Steuerfreiheit des Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Sozialversicherung steuerfrei geblieben waren. Ein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass Erträge aus Vermögen, das aus versteuertem Einkommen gebildet worden ist, generell steuerfrei bleiben müssen, ist derzeit nicht Gegenstand verfassungsrechtlicher Erörterungen.
Der Kläger legt nicht dar, welche (positive) Auswirkung ein etwaiger Erfolg des Vorlagebeschlusses auf die Verfolgung seines Rechtsschutzziels sollte haben können. Mit der mehr oder weniger allgemeinen Berufung auf den Gleichheitssatz und der nicht näher konkretisierten (auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits hin ausgerichteten Behauptung), die "Gleichstellung von Privatrenten mit Sozialversicherungsrenten" sei willkürlich, ist den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt (s. auch Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 62, m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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