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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: X B 107/05
Rechtsgebiete: FGO, GewO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
GewO § 34c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf.

a) An der danach gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es im Streitfall. Die Kläger konnten nicht dartun, dass die von ihnen als noch nicht entschieden, aber von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehene Frage betreffend die Abziehbarkeit der "Kosten einer umfassenden Entschuldung, um eine Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen", unter besonderer Berücksichtigung der Höhe dieser Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben im allgemeinen Interesse einer Klärung durch den BFH bedarf.

b) Das Vorbringen der Kläger zielt der Sache nach auf die Abgrenzung betrieblicher Aufwendungen von privaten Aufwendungen. Nach dem Regelungsziel des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen und --vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung-- abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Die hiermit zusammenhängenden Rechtsfragen sind im Grundsätzlichen geklärt. Wie das Vorbringen der Kläger zeigt, streben sie letztlich eine Entscheidung des konkreten Streitfalls an. Sie konnten nicht darlegen, dass dadurch zusätzliche Erkenntnisse mit Breitenwirkung gewonnen würden.

c) Soweit die Kläger zusätzlich die Höhe der Aufwendungen als maßgebend für die Abgrenzung betrieblicher von privaten Aufwendungen ansehen, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage, weil nach allgemeiner Meinung der Höhe der Aufwendungen bei dieser Abgrenzung grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (stellvertretend Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 4 Rz. 483). Die Kläger haben Zweifel an dieser Auffassung nicht dargelegt.

2. Insoweit haben die Kläger auch die Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht erfüllt. Denn auch für diesen Zulassungsgrund gilt, dass es sich um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handeln muss, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41).

3. Im Übrigen ist im Streitfall zu bedenken, dass die Zahlungen des Klägers an den von einem seiner früheren Gläubiger in Anspruch genommenen Bürgen objektiv auf der früheren gewerblichen Tätigkeit des Klägers beruhen. Sie sind daher vorrangig durch Vorgänge in der Vergangenheit veranlasst und nur in zweiter Linie von dem Bestreben des Klägers, die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) zu erhalten, um erneut selbständig als Makler und Bauträger tätig werden zu können. Würde dieses subjektive Motiv den Ausschlag für die Zuordnung geben, könnte die Tilgung von in der Vergangenheit entstandenen Schulden zu Betriebsausgaben führen, auch dann wenn sie privat veranlasst und steuerlich unbeachtlich waren. Dies würde dem Veranlassungsprinzip als Kriterium der Abgrenzung und Zuordnung von Aufwendungen deutlich widersprechen.

4. Das Vorbringen der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, weil es missachtet habe, dass der Kläger als Voraussetzung für den erneuten Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c GewO mit allen Gläubigern ein Arrangement getroffen habe, um sich nicht ungeordnete Vermögensverhältnisse entgegenhalten lassen zu müssen, rechtfertigt die Revisionszulassung nicht. Zum einen lassen die Kläger bei dieser Rüge außer Acht, dass das FG ihr Vorbringen im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben hat und nicht verpflichtet ist, sich zu jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu äußern. Zum anderen hätten sie darlegen müssen, dass die Entscheidung des FG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dabei kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an, mag dieser richtig oder falsch sein. An dieser Darlegung fehlt es, denn das FG hat darauf abgestellt, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers deshalb nicht ungeordnet waren, weil zur Zeit seiner Antragstellung über sein Vermögen das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und er nicht in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen war. Forderungen von Gläubigern und ihrer Tilgung aufgrund eines Arrangements maß das FG von seinem Verständnis des Vorliegens ungeordneter Vermögensverhältnisse keine Bedeutung bei. Ohne gegen das Gebot zu verstoßen, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen, hatte es somit aus seiner insoweit maßgeblichen Sicht keinen Grund, auf das entsprechende Vorbringen des Klägers in den Entscheidungsgründen einzugehen.

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