Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2006
Aktenzeichen: X B 107/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor. Einen Verfahrensmangel haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig rügen können.

1. Es kann dahinstehen, ob die Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht haben. Die gerügte Abweichung von der Entscheidung des BFH vom 28. Mai 1986 I R 265/83 (BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732) liegt jedenfalls nicht vor.

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen Abweichung setzt voraus, dass das FG einen abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt hat und dass das angefochtene Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung des BFH dieselbe (identische) Rechtsfrage betrifft (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 48). Letzteres trifft im vorliegenden Streitfall nicht zu. In der Entscheidung in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 hat der BFH erkannt, dass --sofern die Buchführung ordnungsgemäß ist-- dem Steuerpflichtigen Vermögen, dessen Herkunft nicht aufzuklären ist, in der Regel nur dann als steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet werden kann, wenn mit einer dem Einzelfall angepassten Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung ein ungeklärter Vermögenszuwachs oder Ausgabenüberschuss aufgedeckt wird. Im Streitfall ging das FG hingegen davon aus, dass die von den Klägern vorgelegten Aufzeichnungen ihrer Betriebseinnahmen und -ausgaben unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß waren.

2. Die weitere Rüge, das FG habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, ist nicht schlüssig erhoben.

Eine schlüssige Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass die ermittlungsbedürftigen Tatsachen und die angebotenen Beweismittel genau bezeichnet werden. Zudem muss auch dargelegt werden, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Insbesondere haben die Kläger nicht vorgetragen, welche Beweise das FG hätte erheben können.

Zudem wird die Ermittlungspflicht des FG durch Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt (§ 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO). Das FG kann davon ausgehen, dass die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind (s. z.B. BFH-Urteil vom 11. November 1986 VII R 87/82, BFH/NV 1987, 419).

Im Streitfall waren die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen sowie die Herkunft eines im Mai 1992 angelegten Geldbetrages streitig. Zutreffend hat das FG darauf abgestellt, dass die Frage, woher die Mittel für die Geldanlage stammen, letztlich nur von den Klägern beantwortet werden kann. Einer diesbezüglichen Aufforderung sind die Kläger jedoch nicht nachgekommen. Die von ihnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Sparbücher waren --wie das FG zutreffend festgestellt hat-- nicht dazu geeignet, die Herkunft des im Mai 1992 bei einer Bank eingezahlten Geldbetrages in Höhe von 25 000 DM zu belegen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung, dessen Berichtigung die Kläger nicht beantragt haben, wurde das eine Sparbuch bereits am 21. Mai 1990 bei einem Stand von 0 DM aufgelöst; das zweite Sparbuch endete am 11. Juli 1991 bei einem Guthabenstand von 11 054,55 DM.

Ende der Entscheidung

Zurück