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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.1998
Aktenzeichen: X B 107/97
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10e | |
EStG § 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 | |
EStG § 34f Abs. 2 Satz 2 |
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Begriffe "auswärtig untergebracht" in § 33a Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und "zum Haushalt gehörend" in § 34f Abs. 2 Satz 2 EStG und ihr Verhältnis zueinander sind nicht klärungsbedürftig.
Auswärtige Unterbringung eines Kindes und Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern schließen einander nicht grundsätzlich aus. Das Urteil vom 25. Januar 1995 X R 37/94 (BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 378), in dem der Senat bei auswärtiger Unterbringung des Kindes die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG versagt hatte, betraf den Sonderfall, daß das Kind in einer nach § 10e EStG begünstigten Eigentumswohnung der Eltern einen selbständigen Haushalt geführt hatte.
Bewohnt das Kind jedoch --wie im Streitfall-- am Studienort nur ein Zimmer zur Untermiete und steht ihm in der elterlichen Wohnung ebenfalls noch ein Zimmer zur Verfügung, in das es regelmäßig z.B. an Wochenenden und in den Semesterferien zurückkehrt, kann es noch zum Haushalt der Eltern gehören. Ob trotz auswärtiger Unterbringung während des Studiums eine Haushaltszugehörigkeit i.S. des § 34f Abs. 2 EStG anzunehmen ist, ist jeweils aufgrund des vorliegenden Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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