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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: X B 108/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Durch Urteil vom 15. Dezember 2004 wies das Finanzgericht (FG) die Klagen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Einkommensteuer 1993, 1995 und 1996 sowie wegen Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer 1995 und 1996 als unzulässig ab, weil sie verspätet erhoben worden seien. Zur Begründung führte das FG aus, die Klagefrist von einem Monat sei am 10. Juli 2000 abgelaufen, die Klagen seien aber erst am 26. Juli 2000 erhoben worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, weil die Klägerin jedenfalls nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie die Klagefrist nicht schuldhaft versäumt habe. Sie habe zwar vorgetragen, dass die Briefsendung bereits am 19. Juni 2000 in den Briefkasten beim Postamt L eingeworfen worden sei. Dass während der Frist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Person, die die Postsendung bearbeitet und eingeworfen habe, nicht benannt worden sei, sei unerheblich. Die nachträgliche Benennung dieser Person sei als bloße Erläuterung und Ergänzung der fristgerecht vorgetragenen Tatsachen bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung zu berücksichtigen. Die Klägerin habe die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags aber nicht glaubhaft gemacht. Nach Aussage der von der Klägerin benannten Zeugin bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klagen am 19. Juni 2000 zur Post gegeben worden seien. Die Zeugin habe weder das Bearbeiten der Briefsendung noch die Eintragung in das Portokassenbuch bestätigen können. Sie habe im Gegenteil glaubhaft bekundet, die Eintragung im Portokassenbuch könne nicht von ihr stammen. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt, die Eintragung habe möglicherweise sie selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter vorgenommen. Wer die Briefsendung bearbeitet und eingeworfen habe, bleibe demnach offen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit und einen Verfahrensfehler.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (unten 1.) und einen Verfahrensmangel (unten 2.) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend gemacht hat.

1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss --vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen-- schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander setzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Daran fehlt es im Streitfall.

b) Zudem ist die Frage, ob im Einzelfall ein Steuerpflichtiger sein mangelndes Verschulden an einer Fristversäumnis i.S. des § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO glaubhaft gemacht hat, grundsätzlich eine Frage der Beweiswürdigung und damit letztlich eine Tat- und keine Rechtsfrage (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rdnr. 23, m.w.N.). Allgemein gültige Rechtsregeln für die Berücksichtigung einzelner Sachverhaltsaspekte können daher nur im begrenzten Umfang aufgestellt werden.

2. Mit der Rüge, das FG habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 96 FGO verstoßen, indem es völlig überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gestellt und von der Zeugin erwartet habe, dass sie sich nach mehreren Jahren noch an einen alltäglichen Vorgang, nämlich die Aufgabe eines Schriftstücks zur Post, erinnere, macht die Klägerin keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der für sich genommen die Zulassung der Revision nicht eröffnet (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 X B 144/01, BFH/NV 2002, 1336, und die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 76 und 82 f.). Im Übrigen hätte die Klägerin die Wiedereinsetzungsgründe zeitnah durch Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung derjenigen Person, die den Brief zur Post gegeben hat (§ 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), glaubhaft machen können.

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