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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: X B 11/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 122 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss der Beschwerdeführer begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist.

Diesen Anforderungen genügt die Rüge der Klägerin nicht. Sie hat sinngemäß die Rechtsfrage aufgeworfen, welche Darlegungs- und Beweislast der Finanzbehörde für den Nachweis des Zugangs von schriftlichen Verwaltungsakten obliege, wenn der Adressat deren Zugang bestreite. Ihre Ausführungen zu diesem Punkt erschöpfen sich im Wesentlichen --sachverhaltsbezogen-- in Darlegungen darüber, dass und warum die vom Finanzgericht (FG) vertretene Auffassung, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei die Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2005 tatsächlich zugegangen, unrichtig sei. Damit allein ist jedoch die grundsätzliche Bedeutung der von ihr herausgestellten Frage nicht schlüssig dargelegt worden. Vielmehr hätte sie --woran es fehlt-- substantiiert, d.h. unter Heranziehung der zu diesem Problem vorhandenen Rechtsprechung und/oder Literatur, darstellen müssen, weshalb diese Rechtsfrage einer (weiteren) höchstrichterlichen Klärung bedürfe.

In diesem Zusammenhang weist der angerufene Senat darauf hin, dass es --soweit ersichtlich-- einmütiger Auffassung entspricht, dass

- der Adressat eines schriftlichen Verwaltungsakts, der den Zugang des Schriftstücks überhaupt bestreitet, nicht substantiiert vortragen muss, warum ihn die Sendung nicht erreicht hat. Er ist hierzu objektiv nicht in der Lage (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 1974 V R 111/74, BFHE 114, 176, BStBl II 1975, 286);

- der Finanzbehörde der volle Beweis für den Zugang des schriftlichen Verwaltungsakts auch dann obliegt, wenn der Nichtzugang erst nach Jahren geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534);

- dieser Beweis auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden kann. Bestimmte Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen innerhalb eines längeren Zeitraums nach Absendung des Steuerbescheids können im Zusammenhang mit dem Nachweis der Absendung des Bescheids vom FG dahingehend gewürdigt werden, dass --entgegen der Behauptung des Steuerpflichtigen-- von einem Zugang des Bescheids ausgegangen wird (BFH-Urteil in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534);

- auf den sog. Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, der Zugangsbeweis nach § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung hingegen nicht gestützt werden kann (BFH-Urteil vom 15. September 1994 XI R 31/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41).

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