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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2001
Aktenzeichen: X B 110/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist.

2. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. muss in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem ebenfalls tragenden Rechtssatz einer BFH-Entscheidung nicht übereinstimmt. Nach der Rechtsprechung müssen in der Beschwerdebegründung die abstrakten Rechtssätze des finanzgerichtlichen Urteils und der Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1993 VII B 147/93, BFH/NV 1994, 484). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) rügt, das FG sei von dem BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 116/92 (BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632) abgewichen. Es gibt lediglich die Rechtssätze dieses Urteils wieder, legt aber nicht dar, welchen davon abweichenden Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Entgegen der Auffassung des FA hat das FG auch keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632 dessen Rechtsgrundsätze dargestellt und auf den zu entscheidenden Sachverhalt angewendet. Mit dem Vorbringen, bei Anwendung der in diesem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze hätte das FG zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, wird eine Abweichung von diesen Rechtsgrundsätzen nicht dargelegt. Vielmehr wendet sich der Kläger und Beschwerdegegner damit gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Solche Einwände können nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. September 2000 XI B 13/99, BFH/NV 2001, 200; vom 13. Dezember 2000 X B 112/99, BFH/NV 2001, 766, jeweils m.w.N.).

b) Einen dem finanzgerichtlichen Urteil zu Grunde liegenden, von dem BFH-Urteil vom 16. Juli 1996 IX R 34/94 (BFHE 181, 50, BStBl II 1996, 649) abweichenden Rechtssatz hat das FA ebenfalls nicht bezeichnet. Es hat lediglich ausgeführt, entgegen der Rechtsauffassung des FG gewährleiste die Reparatur vorzeitig verschlissener Teile --wie etwa eines maroden Daches-- die Nutzbarkeit des Hauses während seiner Nutzungsdauer, verlängere sie aber nicht notwendigerweise. Die Aufwendungen für die Dachsanierung wären als Erhaltungsaufwand beurteilt worden, wenn das FG die Auffassung des BFH in diesem Urteil zu Grunde gelegt hätte, nach der Kosten der Instandsetzung des Daches --soweit das Dach nicht verändert worden sei-- als Erhaltungsaufwendungen zu werten seien.

In jenem Fall wurde ein Dach unter gleichzeitigem Ausbau des Dachgeschosses neu eingedeckt. Nach Auffassung des BFH sind die Kosten für die Instandsetzung des Daches nur als Herstellungskosten zu werten, soweit sie Folge des Dachausbaus sind. Im Übrigen handle es sich um Erhaltungsaufwendungen. Die Gesamtkosten seien daher --notfalls im Wege der Schätzung-- aufzuteilen.

Anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall wurde nach den Ausführungen des FG das Dach im Streitfall nicht nur neu eingedeckt, sondern die alte Dachfläche komplett abgerissen und durch einen neuen Dachaufbau ersetzt. Das ursprüngliche "Frankfurter- und Hohlpfannen Dach" sei durch ein "Harzer Dach" ausgetauscht worden. Außerdem seien neuzeitliche Isolierungs- und Dämmungsmaterialien verwendet und drei Veluxfenster eingesetzt worden. Die Art des Dachaufbaus und die Höhe der Aufwendungen bewirke eine deutliche Steigerung des Gebrauchswerts (wesentliche Qualitätsverbesserung der Bewohnbarkeit) und deutliche Verlängerung der Nutzungsdauer. Die neue Dachkonstruktion und die moderne Isolierung führten insgesamt zu einer Qualitätsverbesserung des aus dem Jahr 1895 stammenden Gebäudes. Das FG hat somit auf der Grundlage des vom BFH definierten Herstellungsbegriffs Herstellungskosten angenommen. Soweit das FA mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorbringt, im Streitfall sei das Dach in seinem Bestand im Wesentlichen unverändert, insbesondere der Dachstuhl erhalten geblieben, wendet es sich nicht gegen die Zugrundelegung divergierender Rechtssätze durch das FG, sondern gegen dessen Sachverhaltsfeststellungen.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 FGO ab.

Ende der Entscheidung

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