Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: X B 110/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist: Die Kläger und Beschwerdeführer haben keinen Zulassungsgrund in der erforderlichen Weise (s. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) dargetan, d.h. substantiiert und schlüssig vorgebracht (s. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 55 und 61, m.w.N.), sondern sich auf allgemeine, weder aus sich selbst heraus verständliche noch konkret auf die Sach- und Rechtslage dieses Verfahrens bezogene Ausführungen zur Bedeutung der Vertragsauslegung, zur Durchführung getroffener Vereinbarungen sowie des Bilanzstichtags bzw. des Datums einer Wertermittlung für die Einkommensteuer beschränkt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

Zurück