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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: X B 110/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden ist: Die Kläger und Beschwerdeführer haben keinen Zulassungsgrund in der erforderlichen Weise (s. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) dargetan, d.h. substantiiert und schlüssig vorgebracht (s. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 55 und 61, m.w.N.), sondern sich auf allgemeine, weder aus sich selbst heraus verständliche noch konkret auf die Sach- und Rechtslage dieses Verfahrens bezogene Ausführungen zur Bedeutung der Vertragsauslegung, zur Durchführung getroffener Vereinbarungen sowie des Bilanzstichtags bzw. des Datums einer Wertermittlung für die Einkommensteuer beschränkt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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