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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: X B 112/01
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F. | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. | |
EStG § 34 Abs. 1 | |
EStG § 34 Abs. 2 | |
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. c |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. dargelegt haben.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO reicht die bloße Behauptung, die Streitsache sei klärungsbedürftig und habe daher grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Insoweit hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung nichts geändert. Der Wortlaut des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. stimmt mit dem des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. überein. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten daher fort (vgl. Spindler, Der Betrieb --DB--, 2001, 61).
Liegen zu einer streitigen Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH vor, muss der Beschwerdeführer darlegen, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich gehalten wird. Dem ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer die ungeklärte Frage sieht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Vortrag der Kläger, dass es sich bei Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes (EStG) stets um außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 EStG handle, die der Tarifermäßigung unterliegen, steht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BFH. Danach sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur dann gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteile vom 21. März 1996 XI R 51/95, BFHE 180, 152, BStBl II 1996, 416; vom 6. September 2000 XI R 19/00, BFH/NV 2001, 431, m.w.N.). Verteilen sich die Entschädigungszahlungen auf zwei Veranlagungszeiträume, hat die Rechtsprechung die Steuerermäßigung nur in einem Sonderfall gewährt (BFH-Urteil vom 1. Februar 1957 VI 87/55 U, BFHE 64, 271, BStBl III 1957, 104). Im Urteil in BFH/NV 2001, 431 hat sich der BFH auch gegen die in der BFH-Entscheidung vom 2. September 1992 XI R 63/89 (BFHE 171, 416, BStBl II 1993, 831) angesprochene Möglichkeit, dass die Steuerermäßigung einer auf zwei Jahre verteilten Entschädigungszahlung in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen könne, ausgesprochen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich dieser Auffassung in seinem Schreiben vom 18. Dezember 1998 (BStBl I 1998, 1512 Tz. 10 ff., 20 ff.) angeschlossen.
Mit dieser Rechtsprechung haben sich die Kläger nicht auseinander gesetzt. Der Hinweis auf H 199 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1997 (EStH 1997) in der Beschwerdebegründung ändert hieran nichts. Zum einen wird die dort vertretene Rechtsauffassung, wonach Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG stets außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 EStG sein sollen, nicht begründet. Daneben wurde bereits in H 199 EStH 1998 die Aussage unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 I R 250/83 (BFHE 154, 98, BStBl II 1988, 936) auf in einer Summe gezahlte Entschädigungen beschränkt. Stimmen, die sich kritisch mit der Rechtsprechung des BFH auseinander setzen und die Rechtsprechung mit gewichtigen Gesichtspunkten in Frage stellen, haben die Kläger hingegen nicht dargetan.
2. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F.).
Dieses (neue) gesetzliche Tatbestandsmerkmal erfasst neben der sog. Divergenzrevision nach altem Recht auch Fälle, in denen die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden kann. Hierzu wäre jedoch der schlüssige Vortrag erforderlich gewesen, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig sei, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2001 X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596). Ausreichend hierfür wäre zwar das schlüssige Vorbringen, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhe auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung, da in diesem Fall davon auszugehen wäre, dass andere FG der beanstandeten Entscheidung nicht folgen werden. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Die Behauptung der Kläger, dass die Auslegung revisiblen Rechts durch die Vorinstanz fehlerhaft und der unterlaufene Fehler von erheblichem Gewicht und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, wird nicht schlüssig dargelegt.
Die zusätzliche Begründung vom 18. September 2001 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO n.F.) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Ende der Entscheidung
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