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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: X B 112/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGO
Vorschriften:
ZPO § 295 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
1. Sofern der in der Beschwerdebegründungsschrift enthaltene Satz "In dieses Bild passt auch die Tatsache, dass das Finanzgericht trotz entsprechenden Beweismittelangebotes mit Schreiben vom 12. Juni 2002 den Zeugen R zu dessen schriftlicher Erklärung vom 25. Mai 2002 nicht zeugenschaftlich vernommen hat" als Rüge mangelnder Sachaufklärung zu verstehen sein sollte, wäre eine solche jedenfalls nicht formgerecht erhoben.
Die formgerechte Rüge mangelnder Sachaufklärung durch Nichterhebung angebotener Beweise setzt voraus, dass der Kläger darlegt (vgl. dazu grundlegend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66, unter II. A. 1.; ferner BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637):
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), - die angebotenen Beweismittel, - die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in denen die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, - das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme, - inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann - und dass --sofern die Voraussetzungen des § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind-- bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweise gerügt worden ist oder dass die Absicht des FG, die angebotenen Beweise nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.
Vorliegend fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, warum das FG auch auf der Grundlage von dessen materiell-rechtlicher Auffassung die beantragte Beweiserhebung hätte durchführen müssen (vgl. dazu auch noch BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562, und vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445). Denn das FG hat es als wahr unterstellt, dass die Zeugin E dem Kläger im Geschäft freie Hand ließ. Dies sollte --ausweislich der schriftlichen Erklärung des als Zeuge benannten R-- offenbar auch das Ergebnis von dessen beantragter Vernehmung sein. Indes hat das FG seine Entscheidung auf die --vom Kläger nicht bestrittenen und in der schriftlichen Erklärung des R nicht angesprochenen-- Tatsachen gestützt, dass E sowohl Inhaberin des Geschäftskontos als auch Schuldnerin des betrieblichen Darlehens gewesen sei und ihr das Konto im Rahmen der ehelichen Vermögensauseinandersetzung zugerechnet worden sei. Daraus folge, dass sie das Unternehmerrisiko getragen habe. Auf die Vernehmung des R komme es danach nicht mehr an.
Bei dieser Sachlage hätte die Beschwerdebegründung eine nähere Darlegung der Rechtserheblichkeit der beantragten Beweiserhebung enthalten müssen.
2. Darüber hinaus ist in der Beschwerdebegründung weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bezeichnet noch dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Vielmehr bringt der Kläger --wie er eingangs der Beschwerdebegründung selbst einräumt-- lediglich Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Entscheidung des FG vor. Eine solche Rüge von Fehlern bei der Rechtsanwendung (Subsumtion) in einem Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VIII B 159/02, BFH/NV 2003, 1062, m.w.N.).
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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