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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: X B 112/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 102
AO 1977 § 126 Abs. 1 Nr. 2
AO 1977 § 126 Abs. 2
AO 1977 § 121 Abs. 1
AO 1977 § 121
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde hat mangels einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Darlegung der Divergenz keinen Erfolg.

Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil --zumindest konkludent-- einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht. Eine solche Abweichung muß der Beschwerdeführer darlegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein abstrakter Rechtssatz kann sich auch aus scheinbar nur fallbezogenen Rechtsausführungen des FG ergeben; auch in diesem Fall muß sich jedoch der vom FG konkludent aufgestellte Rechtssatz aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnehmen lassen. In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze des BFH-Urteils und die hiervon divergierende(n) Aussage(n) des FG so herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, daß die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. August 1995 I B 62/95, BFH/NV 1996, 226; vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612; vom 16. September 1996 VIII B 135-136/95, BFH/NV 1997, 298). An einer solchen Darlegung einer Divergenz zu den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) angeführten Urteilen fehlt es hier.

Das FG hat entschieden, daß die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) in der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1996 einer Nachprüfung des Ermessensgebrauchs (§ 102 FGO) standhalten. Dies ist insofern rechtlich nicht zu beanstanden, als entgegen der Auffassung des Klägers für die gerichtliche Prüfung diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 152 AO 1977 Tz. 49); Begründungsmängel sind unbeachtlich, wenn eine hinreichende Begründung in der Einspruchsentscheidung nachgeholt wird (§ 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--).

Die Behauptung des Klägers, die Ermessenserwägungen der Verwaltung seien "weder aus dem Bescheid noch aus der Einspruchsentscheidung erkennbar", ist nicht nachvollziehbar. Die Finanzbehörde hat in der Einspruchsentscheidung insbesondere zur Frage eines Verschuldens bei der verspäteten Abgabe der Steuererklärung Stellung genommen. Selbst wenn das FG bei der Überprüfung der in der Einspruchsentscheidung dargelegten Ermessenserwägungen übersehen haben sollte, daß das FA --möglicherweise-- zu einzelnen rechtlich erheblichen Abwägungskriterien nicht Stellung genommen hat, würde allein hierin keine Abweichung von Rechtssätzen des BFH liegen. Indes hat der Kläger nicht dargelegt, in welchen Punkten die Ermessenserwägungen der Einspruchsentscheidung unvollständig wären. Er selbst räumt ein, daß die Höhe seiner Einkünfte den Schluß auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse. Unter letzterer Voraussetzung ist § 121 Abs. 1 AO 1977 einschlägig, nach welchem ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist; einer Begründung bedarf es nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, die Auffassung der Finanzbehörde auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar ist (§ 121 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977). § 121 AO 1977 gilt für alle Verwaltungsakte, auf welche die AO 1977 Anwendung findet, mithin auch für die Festsetzung des Verspätungszuschlags (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 121 AO 1977 Tz. 1, § 152 AO 1977 Tz. 42).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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