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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: X B 113/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.
1. Der Kläger rügt sinngemäß, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch verletzt, dass es nicht auf ergänzende Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen P hingewirkt habe. Rechtsanwalt P, der frühere Bevollmächtigte des Klägers in Zivil- und Strafverfahren sowie in steuerlichen Angelegenheiten, hatte ausgesagt, er könne in seinen Akten über die steuerliche Vertretung des Klägers keine Einspruchsschreiben finden, die die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre beträfen; er könne sich auch nicht daran erinnern, gegen diese Bescheide Einspruch eingelegt zu haben. Zwar habe er die Akten über die Zivil- und Strafverfahren, in denen er den Kläger ebenfalls vertreten habe, nicht im Einzelnen durchgearbeitet, halte es aber für sehr unwahrscheinlich, dass sich in diesen Akten ein dort versehentlich abgeheftetes Schreiben betreffend Einkommensteuer befinde, zumal es sich um zwei Einspruchsschreiben hätte handeln müssen.
Der Kläger meint offenbar, das FG hätte den Zeugen P dazu veranlassen müssen, auch seine Akten über die für den Kläger geführten Zivil- und Strafverfahren durchzusehen. Er äußert sich in seiner Beschwerdebegründung aber nicht dazu, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit eines solchen Hinweises auch ohne einen entsprechenden Antrag des Klägers hätte aufdrängen müssen. Dies wäre für die ordnungsgemäße Darlegung des Verfahrensfehlers unzureichender Sachaufklärung durch nicht vollständige Ausschöpfung eines Beweismittels aber ebenso erforderlich gewesen, wie im Falle der Rüge unzureichender Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen vorzutragen ist, warum dem FG sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung auch ohne Antrag des Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juni 2000 VII R 72/99, BFHE 192, 390, und vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332).
Dass sich dem FG die Notwendigkeit ergänzender Fragen an den Zeugen P wegen dessen Schreibens an den Kläger vom 7. Februar 1995 hätte aufdrängen müssen, behauptet auch der Kläger nicht. Denn dieses Schreiben lag dem FG in der mündlichen Verhandlung nicht vor.
2. Auf welchen Zulassungsgrund sich der Kläger mit seinem weiteren Vorbringen, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, stützen will, wird aus der Beschwerdebegründung nicht deutlich. Jedenfalls könnte ein damit lediglich geltend gemachter Fehler bei der Rechtsanwendung in einem Einzelfall die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VIII B 159/02, BFH/NV 2003, 1062).
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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