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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: X B 114/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 7g | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO n.F.-- entspricht.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) nicht schlüssig dargelegt.
a) Hierzu wäre --auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG-- erforderlich gewesen, dass der Kläger eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herausgestellt hätte, welcher nach seiner Ansicht eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätte der Kläger substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer bestimmten Rechtsfrage, die der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält. Die pauschale Behauptung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht hierfür nicht aus.
Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers davon ausgeht, er messe der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu, ob und inwieweit objektiv erkennbare Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen kommunalen Ordnungsbehörde und bei der Berufsgenossenschaft, die Eröffnung des Firmenkontos bei einem Kreditinstitut sowie die Beauftragung eines steuerlichen Beraters als Eröffnung des Gewerbebetriebes zu werten seien, so fehlen jedenfalls Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. In diesem Zusammenhang hätte sich der Kläger insbesondere mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. vor allem Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BFH/NV 2002, 1097) auseinander setzen und darlegen müssen, warum die in Rede stehende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des BFH noch nicht beantwortet sei oder dass sie trotz ihrer Beantwortung durch den BFH weiterhin umstritten sei, insbesondere welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind.
Daran fehlt es im Streitfall.
2. Soweit der Kläger des Weiteren rügt, die angefochtene Vorentscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 2 FGO n.F.), ist auch diese Rüge nicht schlüssig erhoben worden.
a) Rügt der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH, so muss er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).
b) Im Streitfall fehlt es bereits an der Herausarbeitung eines bestimmten abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatzes aus der angegriffenen FG-Entscheidung, der von den vom Kläger zitierten Rechtssätzen aus dem BFH-Beschluss vom 12. Juni 2001 VIII B 33/01 (BFH/NV 2000, 1398) abweichen soll.
Abgesehen davon liegt eine solche Abweichung auch nicht vor. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass nach dem zitierten BFH-Beschluss als "frühestmöglicher Zeitpunkt der Eröffnung des Betriebes i.S. von § 7g EStG ... eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung in Betracht (komme)". Davon ist das FG jedoch nicht abgewichen. Es hat vielmehr in tatsächlicher Hinsicht --für den Senat bindend-- festgestellt, dass "sämtliche vom Kläger angeführten (und als Vorbereitungshandlungen im obigen Sinne in Betracht zu ziehenden) Aktivitäten wie die Eröffnung eines Firmenkontos, die Beauftragung eines Steuerberaters und die Anmeldung des Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft ... noch nicht im (Streit-)Jahr 1998 statt(fanden)". Auch den "Kauf- und Verwaltungsvertrag" über die Container habe der Kläger erst im Dezember 1999 abgeschlossen. Bezüglich der seit Juli 1994 genutzten Räumlichkeiten in der X-Straße habe er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass diese nicht im Hinblick auf die Existenzgründung angemietet worden seien.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.
Ende der Entscheidung
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