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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: X B 114/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 40 Abs. 2
FGO § 62a
FGO § 76 Abs. 1 Satz 4
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 90 Abs. 2
AO 1977 § 360 Abs. 1
AO 1977 § 360 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) können die Zulassung der Revision nicht mit der Begründung erreichen, dass das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruht, soweit es die Klage der Klägerin als unzulässig abgewiesen hat.

a) Zwar liegt ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, wenn das FG objektiv fehlerhaft durch Prozess- statt durch Sachurteil entscheidet (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 1993 VIII R 7/93, BFH/NV 1994, 891; vom 15. Januar 1992 IV B 168/90, BFH/NV 1992, 613, und vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268). Denn zu den Vorschriften, deren fehlerhafte Handhabung im Revisionsverfahren mit Verfahrensrügen geltend gemacht werden kann, gehören auch diejenigen Vorschriften des Prozessrechts, die die Frage regeln, unter welchen Voraussetzungen das Gericht in einem anhängig gemachten Prozess zur Sache entscheiden muss (vgl. die BFH-Entscheidungen vom 6. Juli 1988 II B 183/87, BFHE 153, 509, BStBl II 1988, 897, und in BFH/NV 1994, 891).

Indes hat das FG über die Klage der Klägerin zu Recht durch Prozessurteil entschieden.

Die Einkommensteuerbescheide waren auch ihr gegenüber wirksam und wurden von ihr nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG nicht innerhalb der Einspruchsfrist angefochten. Damit wurden sie der Klägerin gegenüber bestandskräftig. Die formelle Bestandskraft hinderte das FG an der Sachprüfung der Klage der Klägerin (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 156/86, BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696). Daran vermag auch die Hinzuziehung der Klägerin zum Einspruchsverfahren nichts zu ändern. Denn die Hinzuziehung als solche begründet allein noch nicht die Klagebefugnis des Hinzugezogenen (BFH-Urteile in BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696, und vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606; BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 VII B 202/99, BFH/NV 2000, 960). Es muss vielmehr entweder eine zusätzliche materiell-rechtliche oder zumindest eine formelle Beschwer der Hinzugezogenen i.S. des § 40 Abs. 2 FGO hinzutreten. Daran fehlt es hier. Materiell-rechtlich wurde die Klägerin durch die Einspruchsentscheidung nicht zusätzlich beschwert, weil die Einspruchsentscheidung die angefochtenen Bescheide, die der Klägerin gegenüber bestandskräftig waren, nicht zum Nachteil der Kläger änderte (BFH-Urteil in BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696). Die formelle Beschwer setzt voraus, dass die Hinzugezogene Anträge im Verfahren des Hauptbeteiligten stellt und dass diese Anträge zurückgewiesen werden (BFH-Urteil in BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696). Beides war nicht gegeben.

b) Soweit die Kläger die Zulassung der Revision der Klägerin mit der Begründung begehren, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des BFH ab, haben sie den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Sie haben es unterlassen, abstrakte Rechtssätze aus dem FG-Urteil und den behaupteten Divergenzentscheidungen herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen. Zudem haben sie außer Acht gelassen, dass es sich bei der Hinzuziehung der Klägerin zum Einspruchsverfahren des Klägers um eine einfache Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) handelte, während in den behaupteten Divergenzentscheidungen jeweils über Rechtsfolgen der notwendigen Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO 1977 zu befinden war. Damit fehlt es schon an der Vergleichbarkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen, so dass kein Fall der Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gegeben sein kann.

2. Auch soweit die Kläger die Zulassung der Revision bezüglich der mit Sachurteil abgewiesenen Klage des Klägers begehren, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die insoweit nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemachten Verfahrensmängel, auf denen nach ihrer Auffassung das FG-Urteil beruht, sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt. Das gilt für die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) ebenso wie für die angebliche Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie der Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) und der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO).

a) Vor dem Hintergrund, dass in dem vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wird mit der bloßen Behauptung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine entsprechende Rüge nicht schlüssig dargelegt. Konkrete Ausführungen, worin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen sein könnte, haben die Kläger jedoch unterlassen.

b) Mit dem Vorbringen, das FG hätte zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Ansicht die bisher vorgelegten Unterlagen über die Vergabe und Tilgung von Darlehen nicht ausreichten, die Darlegung der Kläger zu stützen, ist die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargelegt.

Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass indes deren Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder aufgehoben würde. Dabei sind Inhalt und Umfang der aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Hinweispflichten auch von den individuellen Möglichkeiten der Beteiligten abhängig. Infolgedessen stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig keine Verletzung der Pflicht aus § 76 Abs. 2 FGO dar, wenn ein Beteiligter steuerlich beraten und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, wie dies bei den Klägern während des Klageverfahrens der Fall war (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609, unter 2. a, sowie vom 14. November 1995 VII B 186/95, BFH/NV 1996, 416; vom 19. März 2001 VII B 231/00, BFH/NV 2001, 1012, und vom 4. September 2002 II B 107/01, BFH/NV 2003, 182, jeweils m.w.N.; vom 14. August 2003 XI B 235/02, BFH/NV 2004, 64). Besondere Umstände, die im Streitfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderten (BFH-Beschluss vom 9. Januar 2004 III B 33/03, BFH/NV 2004, 534), haben die Kläger nicht darlegen können. Insbesondere ergibt sich allein aus dem Umstand, dass das FG den Sachverhalt anders beurteilt hat als die Kläger, kein Anlass zu einem Hinweis. Dem FG obliegt nämlich keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung andeuten müsse (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437). Das FG ist weder verpflichtet, vor Erlass einer Entscheidung seine vorläufige Beweiswürdigung offen zu legen (BFH-Beschlüsse vom 2. Mai 1997 I B 65/96, BFH/NV 1997, 863; vom 2. Februar 1999 I B 40/98, BFH/NV 1999, 1105; vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495; ebenso Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189, unter C. II. 3. b) noch die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend zu erörtern (Senatsbeschluss vom 3. Juni 2003 X B 102/02, BFH/NV 2003, 1209). Dies gilt auch dann, wenn nach dem letzten Schriftsatz der Kläger bis zur Ladung zur mündlichen Verhandlung eine längere Zeit verstrichen ist.

c) Die Rüge, das FG habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es durch Nichtvernehmung von Zeugen Beweisanträge übergangen habe, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Kläger lassen außer Acht, dass die benannten Zeugen im Ausland ansässig sind und über grenzüberschreitende Sachverhalte aussagen sollten. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein im Ausland ansässiger Zeuge nicht von Amts wegen geladen, sondern gemäß § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO 1977 zur Sitzung des FG gestellt werden muss (BFH-Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 48/97, BFH/NV 1999, 506, m.w.N.), wenn eine Vernehmung von im Ausland lebenden Personen als Zeugen durch das FG für erforderlich gehalten wird. Der bloße Antrag auf Zeugenvernehmung genügt in einem solchen Fall nicht, zumal das FG die Kläger auf die sich daraus ergebende besondere Mitwirkungspflicht trotz ihrer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten i.S. des § 62a FGO ausdrücklich hingewiesen hat. Diese hätten die Nichteinvernahme der Zeugen ausdrücklich rügen müssen und sich nicht mit der Wiederholung ihrer Beweisanträge begnügen dürfen. Dass das FG nicht von sich aus die Zeugen laden werde, war den Klägern aus dem noch vor dem Termin der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis bekannt. Um Gelegenheit zu bekommen, die Zeugen dem Gericht zu präsentieren, hätten sie diese Rüge mit einem Antrag auf Vertagung oder Terminsverlegung verbinden und darlegen müssen, welche Anstrengungen sie unternommen haben, damit die Zeugen vor Gericht erscheinen.

Dies wäre auch zur schlüssigen Darlegung ihres Vorwurfs erforderlich gewesen, das FG habe den Termin zur mündlichen Verhandlung zu kurzfristig anberaumt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Kläger aber weder etwas über solche Anstrengungen mitgeteilt noch über die Gründe, weshalb die Zeugen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Die Sitzungsniederschrift enthält auch keinen Hinweis darauf, dass die Kläger mitgeteilt hätten, die Zeugin A halte sich in Kürze für vier Wochen am Gerichtsort auf. Einen Antrag auf Berichtigung des ihnen übermittelten Protokolls haben sie nicht gestellt.

d) Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung an das FG gerichtete Mitteilung, die in Athen ansässige Zeugin A werde in Kürze für vier Wochen am Gerichtsort erreichbar sein, musste das FG nicht veranlassen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Auch dazu hätte es wie zu einer Vertagung oder Terminsverlegung wegen der gesteigerten Pflicht zur Mitwirkung in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung eines ausdrücklichen Antrags und der Darlegung bedurft, welche Anstrengungen die Kläger unternommen haben, die Zeugen zur rechtzeitigen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewegen bzw. aus welchen Gründen solche Anstrengungen erfolglos blieben. Daran haben es die Kläger fehlen lassen. Sie haben selbst in der Zeit des in Aussicht gestellten Aufenthalts der Zeugin im Inland einen ausdrücklichen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterlassen.

e) Soweit die Kläger schließlich rügen, das FG habe zu Unrecht Buchführungsmängel bejaht und sei somit zur Schätzung nicht befugt gewesen, machen sie ebenso wie mit dem Vorbringen, die Schätzung sei wirtschaftlich und wissenschaftlich obsolet und willkürlich und damit nicht haltbar, materiell-rechtliche Fehler des angefochtenen Urteils geltend, auf die eine Revisionszulassung nicht gestützt werden kann.

Gleiches gilt für die Kritik an der Würdigung der früheren Aussagen der Zeugin A.

Ende der Entscheidung

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