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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: X B 114/06
Rechtsgebiete: EStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG § 22 Nr. 1
AO 1977 § 174 Abs. 4
AO 1977 § 174 Abs. 5
AO 1977 § 360 Abs. 3
FGO § 60 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die rechtliche Beurteilung von wiederkehrenden Leistungen, welche die Kläger --zusammen veranlagte Eheleute-- an den (während des Klageverfahrens verstorbenen) Vater des Klägers und seine Stiefmutter --die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene)-- anlässlich der Übergabe von Vermögen erbracht haben.

Die betreffenden wiederkehrenden Zahlungen waren zunächst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen des Vaters und der Stiefmutter des Klägers mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteuert und bei den Einkommensteuerfestsetzungen gegenüber den Klägern als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen worden.

Nach einer Außenprüfung beim Kläger erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) gegenüber den zusammen veranlagten Eltern des Klägers die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996. Mit ihren dagegen erhobenen Einsprüchen machten die Eltern des Klägers geltend, dass es sich bei den streitigen wiederkehrenden Zahlungen um nicht steuerbare Unterhaltsleistungen gehandelt habe.

Das FA zog die Kläger unter Hinweis auf § 360 Abs. 3 i.V.m. § 174 Abs. 4 und 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zum Einspruchsverfahren der Eltern hinzu.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2001 gab das FA den Einsprüchen der Eltern des Klägers mit der Begründung statt, dass die streitigen wiederkehrenden Zahlungen auf einem einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Unterhaltsvertrag beruhten.

Gegen die auch ihnen als Hinzugezogene bekannt gegebene Einspruchsentscheidung haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) die Beigeladene zum Verfahren beigeladen. Gegen diesen Beiladungsbeschluss richtet sich die vorliegende --bis heute nicht begründete-- Beschwerde der Beigeladenen, welcher das FG nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Zutreffend hat das FG in seinem Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen, dass der Rechtsbehelfsführer des außergerichtlichen Vorverfahrens zur Wahrung seiner Rechte im anschließenden, von dem im Einspruchsverfahren Hinzugezogenen als Kläger betriebenen finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen ist (vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 71, m.w.N.). Die Beigeladene ist Inhaltsadressatin ("Destinatärin") der von den Klägern mit der Klage angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, d.h. der ihr und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann gegenüber erlassenen Einkommensteuerbescheide in der Gestalt, die diese durch die Einspruchsentscheidung vom 11. Januar 2001 erfahren haben. Es versteht sich von selbst und bedarf deshalb keiner näheren Begründung, dass die Beigeladene an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die vom FG zu treffende (Sach-)Entscheidung i.S. von § 60 Abs. 3 FGO auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klage der Kläger "offensichtlich unzulässig" sein könnte (zur Entbehrlichkeit der notwendigen Beiladung in derartigen Fällen vgl. z.B. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 60 FGO Rz. 46, m.w.N. aus der Rechtsprechung), vermag der Senat nicht zu erkennen (zur hier zu beurteilenden materiell-rechtlichen Streitfrage als Fall des § 174 Abs. 4 und 5 AO 1977 vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. November 1987 IX R 158/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404; ferner z.B. Szymczak in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 174 Rz. 25, m.w.N.).

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