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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: X B 115/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 142 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
ZPO §§ 114 ff. |
Gründe
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte im September 1999, ihm für die Durchführung des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahrens wegen Einkommen- und Umsatzsteuer 1996 Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Nachdem das FG den --im Laufe des Verfahrens durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen-- Antragsteller wiederholt vergeblich aufgefordert hatte, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck vorzulegen, lehnte es durch Beschluss vom 15. August 2000 den Antrag ab.
Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde wurde ein amtlicher Bewilligungsbescheid über Arbeitslosenhilfe für den Antragsteller eingereicht.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet (§ 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach § 142 FGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
In PKH-Verfahren sind dem Antragsteller spezielle Mitwirkungspflichten auferlegt: Er hat im Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und dem Antrag außerdem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfeverordnung vom 17. Oktober 1994, BGBl I 1994, 3001).
Schon letzterer Verpflichtung ist der Antragsteller nach dem rechtsfehlerfreien FG-Beschluss nicht nachgekommen. Mit der vom erkennenden Senat übernommenen ständigen Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, diese Erklärung erst im Beschwerdeverfahren nachzureichen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. November 1999 X B 51/99, BFH/NV 2000, 581; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 142 FGO Rz. 13 und 75, m.w.N.). Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob hierfür die nachgereichte Bescheinigung zur Arbeitslosenhilfe ausreichen würde. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, bei dem FG erneut einen Antrag auf PKH zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Juni 1986 VII E 5/86, BFH/NV 1987, 117).
Ende der Entscheidung
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