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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: X B 115/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihm formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. unter 1.).

Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO die Zulassung der Revision (vgl. unter 2.).

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist anzugeben, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Formulierung von Rechtsfragen und die Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Es fehlen insbesondere Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen, deren Bedeutung für die Allgemeinheit der Kläger zudem nicht dargelegt hat. Entsprechende Ausführungen waren angebracht, weil eine die Begründetheit der Klage betreffende Rechtsfrage nicht klärbar ist, wenn, wie hier, das Finanzgericht (FG) die Klage als unzulässig abgewiesen hat (BFH-Beschluss vom 19. Februar 2001 VI B 35/99, BFH/NV 2001, 1032; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 123, m.w.N.). Die in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2002 formulierten Rechtsfragen betreffen ausschließlich die Begründetheit der Klage. Im Übrigen fehlt es an Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen gänzlich. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des FG und damit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erhebt, können diese im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).

2. Der Kläger hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt.

Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt die genaue Bezeichnung der Tatsachen voraus, aus denen sich nach Ansicht des Klägers der behauptete Verfahrensverstoß ergibt. Die Verfahrensrüge muss schlüssig vorgetragen werden (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2000 II B 41/99, BFH/NV 2000, 1102; in BFH/NV 1999, 1612).

Das Vorbringen des Klägers, das FG habe gestellte Anträge "außer Acht gelassen" und damit einen Verfahrensverstoß begangen, ist nicht nachvollziehbar. Denn das FG hat im Urteil zu beiden Anträgen ausdrücklich Stellung bezogen.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

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