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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: X B 115/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 4 Abs. 4
AO 1977 § 158
AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 2
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, dann ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführlich darzustellen, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. In diesem Zusammenhang ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich in der Aufstellung der Behauptung, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung, ob einem Steuerpflichtigen der Betriebsausgabenabzug im Fall der Begleichung einer Scheinrechnung versagt werden dürfe. Dies sei dann zweifelhaft, wenn für geleistete Fremdarbeiten zwar Zahlungen an einen Dritten geleistet wurden, der nicht der wahre Geschäftspartner gewesen sei, dem Steuerpflichtigen aber nicht nachgewiesen werden könne, dass er diese Scheinrechnungen vorsätzlich verwendet habe.

Die Kläger berücksichtigen insoweit nicht, dass ein Abzug von Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich nur hinsichtlich solcher Aufwendungen in Betracht kommt, die durch den Betrieb veranlasst sind. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über diese Frage muss deshalb zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach im Zusammenhang mit der betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen stehen. Vermag sich das Gericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls hiervon nicht zu überzeugen, dann ist der Betriebsausgabenabzug grundsätzlich zu versagen. Der Steuerpflichtige trägt nämlich die objektive Feststellungslast, dass Minderungen des Betriebsvermögens tatsächlich betrieblich veranlasst waren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562). Steht zwar fest, dass dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf erlangte Fremdleistungen dem Grunde nach Betriebsausgaben entstanden sein müssen, ist aber nicht nachgewiesen, dass Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe betrieblich veranlasst waren, dann ist diese nicht feststellbare Besteuerungsgrundlage gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu schätzen (BFH-Urteil vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96, BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51). Entgegen der Ansicht der Kläger sind im Falle der Begleichung einer Scheinrechnung die Betriebsausgaben nicht bereits dann zwingend in der geltend gemachten Höhe anzuerkennen, wenn dem Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen werden kann, dass Aussteller der Rechnung und Empfänger der Zahlung nicht der Leistungserbringer war. Das Gericht kann in einem solchen Fall im Hinblick auf die unklaren Verhältnisse in Frage stellen, dass eine behauptete Zahlung durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst war. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt, wenn es ihm nicht gelingt, die betriebliche Veranlassung auf andere Weise nachzuweisen. Dem steht auch nicht die Beweiskraft der Buchführung gemäß § 158 AO 1977 entgegen. Die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung entfaltet keine Beweiskraft zugunsten der sachlichen Richtigkeit des verbuchten einzelnen Geschäftsvorfalls (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, und Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 158 AO 1977 Rz. 5).

Auch soweit der Kläger sinngemäß zudem geltend macht, ihm stehe der Vorsteuerabzug aus der Scheinrechnung zu, ist die grundsätzliche Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Der Kläger hat sich insbesondere nicht mit der ständigen Rechtsprechung des BFH auseinander gesetzt, wonach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes einen Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen grundsätzlich nicht vorsieht. Dies gilt auch, soweit diese die Identität von Leistendem und Rechnungsaussteller betreffen (BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 V B 92/01, BFH/NV 2002, 381, m.w.N.).

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