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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2004
Aktenzeichen: X B 116/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 22
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a
EStG § 10 Abs. 2
EStG § 10 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwar gerügt, dass das Finanzgericht (FG) sein klageabweisendes Urteil hinsichtlich der vom Kläger als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Rentenversicherung auf die unrichtige Feststellung gestützt habe, der Kläger sei Beamter und es seien deswegen keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben und abgeführt worden. Da sich aus der in den Einkommensteuerakten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), die dem FG bei seiner Entscheidung vorlagen, das Gegenteil ergibt, hat das FG gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen und daher einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begangen.

2. Gleichwohl ist die Beschwerde in analoger Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO als unbegründet zurückzuweisen (zur von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- befürworteten analogen Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensmängeln vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 98). Denn die klageabweisende Entscheidung des FG stellt sich aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig dar. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Steuerpflichtige die von ihnen vor dem 1. Januar 2005 geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei ihren Einkünften i.S. von § 22 EStG abziehen. Zur Begründung verweist der angerufene Senat auf seine nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteile vom 21. Juli 2004 X R 72/01 und X R 73/01, in denen der Senat (jeweils unter II.5. der Entscheidungsgründe) Folgendes ausgeführt hat:

"Die unmittelbaren Aufwendungen (Einmalprämie oder laufende Beiträge) für den Erwerb von Rentenrechten können auch insoweit, als deren Erträge (ganz oder teilweise) der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 3 Buchst. a EStG unterliegen, weder als sofort abziehbare (vorweggenommene) Werbungskosten noch als Absetzungen für Abnutzung Berücksichtigung finden (BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BFH/NV 2002, 268). In Übereinstimmung hiermit hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen seien dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und nicht als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteile vom 21. Juli 1981 VIII R 32/80, BFHE 134, 124, BStBl II 1982, 41; vom 29. Juli 1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747; vom 7. Februar 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; BFH-Beschluss vom 14. Mai 1998 X R 38/93, BFH/NV 1999, 163). Ungeachtet dessen folgt die Rechtsnatur der Beiträge als 'private' Aufwendungen aus der ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung zu den Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 2 und 3 EStG. Das BVerfG hat dies aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88, HFR 1998, 397, 398)."

Der Kläger kann sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auch nicht mit Erfolg auf die neue, ab 1. Januar 2005 geltende Rechtslage nach dem Alterseinkünftegesetz berufen, da dieses Gesetz --mangels Rückwirkung-- an dem hier maßgeblichen Rechtszustand im Streitjahr 1998 nichts zu ändern vermochte.



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