Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.1998
Aktenzeichen: X B 116/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt Einkünfte aus ... und verchartert zwei Segelyachten. Für die Streitjahre 1989 und 1990 machte er erfolglos Aufwendungen für den Bau einer weiteren Yacht, die an einer internationalen Hochseeregatta teilnehmen sollte, sowie hiermit zusammenhängende Finanzierungskosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob das gesamte Yachtcharterunternehmen Liebhaberei sei. Jedenfalls habe der Kläger nicht dem Gericht die Überzeugung vermitteln können, daß die --fehlgeschlagene-- Anschaffung der dritten Yacht "durch eine Gewinnerzielungsabsicht veranlaßt" gewesen sei. Weder aus der Teilnahme am Rennen selbst noch aus einer sich angeblich hieraus ergebenden Werbewirksamkeit noch aus der sich anschließenden Vercharterung des Schiffes seien steuerrechtlich erhebliche Beiträge zu einem Totalgewinn zu erwarten gewesen.

Die vorliegende Beschwerde, die sich auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, hat keinen Erfolg.

1. Die gerügten Abweichungen liegen nicht vor.

a) Zur Frage der Liebhaberei, die sich aufgrund der vom Kläger für die Yacht geleisteten Anzahlung stellte, hat das FG entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Rechtsauffassung vertreten, daß für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf ein einzelnes Wirtschaftsgut abzustellen sei. Es ist vielmehr der Sache nach davon ausgegangen, daß die Yacht --bei zu erwartenden Erlösen aus der Beteiligung an der Regatta in Höhe von 195 000 DM-- einen die behauptete Totalgewinnerwartung rechtfertigenden Erfolgsbeitrag nicht habe liefern können; darüber hinaus habe sich der Kläger weder zu der von ihm erhofften Werbewirksamkeit noch zu prognostizierten Einnahmen aus einer späteren Vercharterung geäußert. Diese Erwägungen des Urteils sind dahin zu verstehen, daß durch die Nutzung der dritten Yacht weder für sich allein noch im Rahmen eines als Einheit aufzufassenden Yachtcharterbetriebs ein Totalgewinn erzielt werden konnte. Die Rechtsfrage, ob bei Vorliegen mehrerer liebhabereiverdächtiger Betriebe deren steuerliche Relevanz jeweils getrennt zu beurteilen ist, war nicht entscheidungserheblich und wird auch vom FG nicht angesprochen.

b) Daß ein eventueller Veräußerungserlös für die Ermittlung des Totalgewinns steuerrechtlich unerheblich sei, läßt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Das FG befaßt sich vielmehr nur mit der vom Kläger selbst in einem Schreiben von 13. Oktober 1994 erstellten Prognoserechnung; hierzu bemängelt es, daß diese Rechnung rechtsfehlerhaft und wenig realistisch sei sowie lediglich den Zeitraum des Rennens umfasse.

c) Die Aussage des FG zu den seiner Auffassung nach nicht untergeordneten privaten Motiven des Klägers, der selbst Segler ist, ergänzt die vorangegangene Erörterung zur --vom FG verneinten-- steuerrechtlichen Erheblichkeit der vergeblichen Aufwendungen. Das vom Kläger herangezogene Urteil vom 23. November 1988 X R 17/86 (BFHE 155, 330, BStBl II 1989, 405) besagt, daß Aufwendungen bei unzweifelhafter Zuordnung zu einer --erfolgreichen-- unternehmerischen Tätigkeit auch dann Betriebsausgaben sein können, wenn die Befriedigung privater Interessen nur untergeordnete Bedeutung hat; ein vergleichbarer Fall ist hier indes nicht gegeben. Die Aussage des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 13. November 1987 III R 227/83 (BFH/NV 1988, 356) zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes wird deswegen nicht berührt, weil das FG bereits dem Grunde nach eine betriebliche Veranlassung als nicht nachgewiesen angesehen hat. Aus letzterem Grund ist auch das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht einschlägig.

2. Gab es für die Anschaffung der dritten Yacht keine betrieblichen Gründe, stellen sich auf der Grundlage dieser insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des FG keine rechtsgrundsätzlichen Fragen zur Abgrenzung von betrieblich und zugleich privat veranlaßten Aufwendungen.

3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück