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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: X B 117/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Auch Verfahrensmängel liegen nicht vor.
1.
a)
Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
b)
Der Vortrag der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Zwar formulieren sie die Rechtsfrage, ob der Abzug einer Zuwendung als Sonderausgabe deswegen ausgeschlossen ist, weil die Förderung einer natürlichen Person (für grundsätzlich steuerbegünstigte Zwecke) durch den Spender bestimmt wurde und zwar auch dann, wenn die Zuwendung tatsächlich geförderten Zwecken (im Streitfall der Unterstützung des Sports) zugute kommt. Sie tragen jedoch nicht vor, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage streitig ist, sondern führen lediglich an, zwar liege zur Weiterleitung von Spenden an/von "Organisationen" Rechtsprechung vor, die vom Finanzgericht (FG) auch zitiert werde; zu der letztendlichen Verwendung einer Spende bei einer natürlichen Person gebe es aber keine Rechtsprechung. Damit lässt ihr Vortrag nicht erkennen, warum die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liegen soll. Gleiches gilt für die weitere Rechtsfrage der Kläger, ob in der Nichtbeachtung der Einkommensteuer-Richtlinien in Fällen, in denen keine gesetzliche Regelung getroffen worden ist, eine grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu sehen sei.
2.
Das Vorbringen der Kläger zur unterbliebenen Beiladung des Ausstellers der Spendenbescheinigung rechtfertigt ebenso wenig die Revisionszulassung. Ein Verfahrensfehler scheidet aus, da kein Fall einer notwendigen Beiladung gegeben ist. Nach § 60 Abs. 3 FGO sind Dritte, die an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, zu dem Verfahren beizuladen (notwendige Beiladung). Eine Beiladung war im Streitfall jedoch nicht notwendig i.S. von § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, da im Haftungsverfahren gesondert geprüft wird, ob die Erstschuld dem Grund und der Höhe nach besteht (vgl. Loose in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 191 AO Rz 132, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Entscheidung des FG hat damit nicht notwendigerweise und unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen des Ausstellers der Spendenbescheinigung gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen gebracht (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Februar 2007 III R 37/05, BFH/NV 2007, 1160).
3.
Mit ihrem Vorbringen, das FG habe bei seiner Entscheidung einen unzutreffenden Lebenssachverhalt rechtlich gewürdigt, rügen die Kläger keinen Verfahrensfehler, sondern bringen nur vor, das FG-Urteil sei unrichtig. Auch mit ihrem weiteren Vortrag, das FG habe den Akteninhalt nicht hinreichend berücksichtigt, wenden sie sich letztlich gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts. Auf diese Weise kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 24. September 2008 I B 58/08, BFH/NV 2009, 176).
Ende der Entscheidung
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