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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: X B 119/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 3
FGO § 79b
AO 1977 § 364b
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde, mit welcher der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 364b der Abgabenordnung (AO 1977) geltend macht, hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist mit dem bloßen Hinweis auf zwei Finanzgerichtsurteile nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. zu den Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N).

Außerdem ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr klärungsfähig, wenn sie bereits durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärt worden ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erfordern (BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196). Der BFH hat mit Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 47/97 (BFHE 185, 21, BStBl II 1998, 269) entschieden, daß das Finanzgericht (FG) bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine eigene Ermessensentscheidung dahin treffen kann, ob es einen verspäteten Vortrag und verspätet vorgebrachte Beweismittel zurückweist. Durch das BFH-Urteil vom 19. März 1998 V R 7/97 (BFHE 184, 134, BStBl II 1998, 399) ist höchstrichterlich geklärt, daß das FG eine erst im Klageverfahren gegen einen Schätzungsbescheid eingereichte Steuererklärung nach § 76 Abs. 3, § 79b FGO unter näher bezeichneten Voraussetzungen zurückweisen kann. Der Kläger hat nicht dargelegt, welche Fragen des Verfahrensrechts darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung wären.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.



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