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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: X B 120/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 6b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochte nicht substantiiert darzulegen, dass das angefochtene Urteil in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie anderer Gerichte abweicht und deswegen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

a) Rügt der Beschwerdeführer --wie hier-- eine Abweichung des angegriffenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42).

b) Diese Voraussetzungen erfüllen die Divergenzrügen des Klägers nicht.

aa) Soweit der Kläger beanstandet, das FG habe bei seiner Entscheidung, dass das bebaute Grundstück in K, F-Straße 17, trotz einer Haltefrist von 7 1/2 Jahren und zwischenzeitlicher Vermietung in bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft worden sei und deshalb zum Betriebsvermögen des von ihm (Kläger) betriebenen gewerblichen Grundstückshandels gehört habe, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572/01 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2005, 352) missachtet und sei außerdem von den Urteilen des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) und vom 5. Mai 2004 XI R 7/02 (BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738) sowie von dem BFH-Beschluss vom 7. November 2003 XI B 221/02 (BFH/NV 2004, 486) und dem Urteil des Sächsischen FG vom 11. April 2002 2 K 2449/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1091) abgewichen, hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil herausgearbeitet (und herausarbeiten können), die von in den vorgeblichen Divergenzentscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätzen abweichen.

Das FG hat der von ihm getroffenen Würdigung der im Streitfall vorliegenden konkreten Umstände die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten abstrakten Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt (vgl. im Einzelnen insbesondere S. 10 des angefochtenen Urteils).

bb) Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin: Die Drei-Objekt-Grenze ist maßgeblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Ist lediglich der Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels zu bestimmen, so ist jedes einzelne Objekt zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 XI R 37/89, BFH/NV 1991, 524; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2002 X B 189/01, BFH/NV 2003, 634, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Grundsätzlich kann auch ein gewerblicher Grundstückshändler Grundstücke im Privatvermögen halten (BFH-Urteile vom 28. Januar 1988 IV R 2/85, BFH/NV 1989, 580; vom 23. Januar 1991 X R 105-107/88, BFHE 163, 382, 385 f., BStBl II 1991, 519; ständige Rechtsprechung). Betreibt ein Steuerpflichtiger ein grundstücksbezogenes Gewerbe, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob aufgrund der einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale --insbesondere: Anschaffung des Grundstücks mit Veräußerungsabsicht-- ein sachlicher Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb besteht. Eine Zuordnung von ständig im Gewerbebetrieb anfallenden Geschäften zum "privaten Vermögensbereich" ist nicht schlechthin ausgeschlossen, sofern eine entsprechende Veranlassung gegeben und eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden ist (BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1991, 524; vom 2. September 1992 XI R 46/91, BFH/NV 1993, 24, jeweils m.w.N.; vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839). Ob dies der Fall ist, ist jedoch eine vom FG als Tatsacheninstanz zu beurteilende Tatfrage.

cc) Im Kern rügt der Kläger eine seiner Meinung nach unrichtige Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtssätze auf den im Streitfall gegebenen Sachverhalt. Er lässt dabei außer Acht, dass die Anwendung dieser Grundsätze notwendigerweise eine tatrichterliche Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561). Seine Einwände gelten in Wahrheit der im Verfahren der Revisionszulassung grundsätzlich unbeachtlichen Subsumtion des vom FG ermittelten Sachverhalts unter die prinzipiell nicht mehr klärungsbedürftigen Anforderungen an die Einbeziehung von Objekten in den gewerblichen Grundstückshandel. Seine Ausführungen entsprechen insoweit denen einer Revisionsbegründung, was indes für eine Beschwerdebegründung nicht ausreicht.

dd) Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende (Subsumtions-)Fehler aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; ferner Lange, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 782, 784). Solche gravierenden Fehler hat der Kläger indes nicht substantiiert vortragen können. Derartige eklatante Mängel liegen im Übrigen schon deswegen fern, weil das FG seiner Entscheidung --wie schon ausgeführt-- die in ständiger Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt sowie seine (tatsächliche und rechtliche) Würdigung des Streitfalls schlüssig und nachvollziehbar begründet hat.

c) Auch soweit der Kläger rügt, durch die Zuordnung des streitigen Grundstücks zum Umlaufvermögen (und nicht zum Anlagevermögen) und die daraus resultierende Versagung der Inanspruchnahme einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei das FG von den BFH-Entscheidungen vom 9. Dezember 2004 III B 89/04 (BFH/NV 2005, 915), vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) und vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) sowie vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 17. April 2002 4 K 581/94 (juris Nr: STRE200271438) abgewichen, hat der Kläger keine abstrakten und tragenden Rechtssätze aus der angefochtenen Vorentscheidung formuliert, welche von den zitierten Rechtssätzen in den behaupteten Divergenzentscheidungen abweichen könnten.

2. Ebenso wenig vermochte der Kläger substantiiert darzulegen, dass dem FG mit seiner Aussage, die BFH-Urteile in BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522 und in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 gingen davon aus, "dass das anfangs vermietete Grundstück spätestens im Zeitpunkt seiner Veräußerung Umlaufvermögen (werde), letztendlich also die in § 6b EStG für die Veräußerung bestimmter ... Anlagegüter vorgesehenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven nicht genutzt werden (könnten)", ein derart schwerwiegender Rechtsfehler unterlaufen sei, dass die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheine oder auf sachfremden Erwägungen beruhe und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sei (vgl. hierzu schon unter 1.b aa, letzter Absatz).

3. Die zusätzliche Beschwerdebegrünung im Schreiben des Klägers vom 18. Oktober 2005 ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind --abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen-- nicht zu berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

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