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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.10.2007
Aktenzeichen: X B 120/07
Rechtsgebiete: FGO, GewStG
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 119 Nr. 3 | |
FGO § 119 Nr. 4 | |
GewStG § 35b |
Gründe:
I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1997 als unbegründet abgewiesen. In der dem angefochtenen Urteil vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2007, in welcher die Kläger weder persönlich zugegen noch durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten waren, hatte das FG das hier streitige Verfahren (Az. 15 K 21784/00) mit den weiteren Verfahren wegen Einkommensteuer 1994 Az. ... und wegen Gewerbesteuermessbetrag 1994 Az. ... durch einen entsprechenden Beschluss zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen die Kläger Verfahrensverstöße, deren Vorliegen sie im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen begründen:
Zu den drei vom FG zu gemeinsamer Verhandlung verbundenen Verfahren seien sie --die Kläger-- unterschiedlich geladen worden. Während in dem hier streitigen Verfahren 15 K 21784/00 wegen Einkommensteuer 1997 und im Verfahren ... wegen Einkommensteuer 1994 ihre Prozessbevollmächtigen geladen worden seien, sei die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren ... wegen Gewerbesteuermessbetrag 1994 nicht an die Prozessbevollmächtigten, sondern "möglicherweise an die Adresse X-Straße in T" gerichtet worden, wo sie --die Kläger-- zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewohnt hätten und auch nicht mehr gemeldet gewesen seien.
Sie --die Kläger-- seien davon ausgegangen, dass in dem auf den 8. Mai 2007 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nur die beiden Verfahren ... und 15 K 21784/00 verhandelt werden würden. Wären sie auch zu dem Verfahren ... (wegen Gewerbesteuermessbetrag) ordnungsgemäß geladen worden, so hätten sie den Termin wahrgenommen. Dabei hätten sie weitere Unterlagen vorgelegt, die auch für das hier streitige Verfahren 15 K 21784/00 wegen Einkommensteuer 1997 entscheidungserheblich gewesen seien.
II. Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger haben die von ihnen gerügten Verfahrensverstöße nicht schlüssig dargelegt.
Mit ihrer Rüge, sie seien zum Verfahren ... wegen Gewerbesteuermessbetrag 1994 nicht ordnungsgemäß geladen worden, machen die Kläger sinngemäß eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 96 Abs. 2 und 119 Nr. 3 FGO) sowie der nicht ordnungsgemäßen Vertretung i.S. von § 119 Nr. 4 FGO geltend. Indessen fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung der Verletzung der genannten Verfahrensvorschriften. Denn die Kläger haben nicht behauptet, dass sie zur mündlichen Verhandlung im hier (allein) streitigen Verfahren 15 K 21784/00 wegen Einkommensteuer 1997 nicht ordnungsgemäß geladen worden seien. Vielmehr bezieht sich ihre Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung allein auf das hier nicht relevante Verfahren ... wegen Gewerbesteuermessbetrag 1994.
Der beschließende Senat vermag nicht zu erkennen, dass die --zugunsten der Kläger unterstellte-- fehlerhafte Ladung im Verfahren ... die Ordnungsmäßigkeit der Ladung in dem hier streitigen Verfahren beeinträchtigen und damit Verfahrensverstöße i.S. der §§ 96 Abs. 2 und 119 Nr. 3 und 4 FGO nach sich ziehen konnte.
Ist daher schon aufgrund des eigenen Vortrags der Kläger davon auszugehen, dass sie zu dem hier streitigen Verfahren wegen Einkommensteuer 1997 ebenso wie auch zu dem Verfahren wegen Einkommensteuer 1994 ordnungsgemäß geladen wurden, so durfte das FG in diesen Verfahren ohne Verstoß gegen die oben bezeichneten Verfahrensvorschriften die mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Kläger durchführen. Deshalb handelten die Kläger, soweit sie --wie sie nunmehr vortragen-- neue entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen hatten, auf eigenes Risiko. Abgesehen davon waren die Kläger nicht daran gehindert, diese neuen Tatsachen --wenn sie denn nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollten-- dem FG in schriftlicher Form zu unterbreiten.
Im Übrigen hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Beschwerdeerwiderungsschrift plausibel darauf hingewiesen, den Klägern und ihren Prozessbevollmächtigten habe bekannt sein müssen, "dass aufgrund der Anwendung des § 35b des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbesteuermessbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern (sei), wenn der Einkommensteuerbescheid 1994 aufgehoben oder geändert (werde) und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb (berühre)". Den Klägern habe somit klar sein müssen, "dass der Ausgang des Klageverfahrens ... zwingend Auswirkungen auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 1994 (gehabt habe). Es (sei) daher nicht nachvollziehbar, dass, sofern die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verfahren ... unter der Anschrift in W zugestellt worden wäre, der Termin wahrgenommen worden wäre". Des Weiteren widerspreche es "der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Kläger einen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht (wahrgenommen hätten), obwohl ihnen Unterlagen (vorgelegen hätten), die sich für die Klägerseite begünstigend (ausgewirkt hätten) und entscheidungserheblich (gewesen wären)".
Ende der Entscheidung
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