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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: X B 120/99
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht --wie Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs für jede Art von Rechtsmitteln vorschreibt und wie dies auch aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht-- durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingelegt worden und infolgedessen unheilbar unwirksam.
Lohnsteuerhilfevereine sind von der Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ebenso ausgeschlossen wie Steuerberatungsgesellschaften (s. dazu die Nachweise bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 62 Rz. 82). Die in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 1999 abgegebene Prozesserklärung ist der äußeren Form und dem Inhalt nach dem Lohnsteuerhilfeverein, nicht etwa dessen Vorstandsvorsitzendem zuzurechnen, auch wenn dieser den Schriftsatz persönlich unterzeichnet hat (vgl. dazu näher: BFH-Beschlüsse vom 7. August 1997 I R 15/97, BFH/NV 1998, 205; vom 3. Februar 1998 V R 4/97, BFH/NV 1998, 1119, und vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512, jeweils m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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