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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: X B 121/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihnen formulierten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).
Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.).
1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.
a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Kläger zur grundsätzlichen Bedeutung nicht. Ihre Ausführungen erschöpfen sich insoweit --im Stil einer Revisionsbegründung-- in kritischen Bemerkungen darüber, dass das Finanzgericht (FG) zu Unrecht den Ansatz der Kilometerpauschale nach R 23 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1996 i.V.m. Abschn. 38 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1996 abgelehnt habe. Der vom Kläger für Betriebsfahrten genutzte LKW erfülle die Tatbestandsmerkmale eines "privaten Beförderungsmittels" i.S. von R 23 Abs. 2 Satz 2 EStR 1996 und die Jahresfahrleistung des Klägers habe im Streitjahr lediglich 27 000 km betragen. Hinweise auf zu diesen Problembereichen vorhandene Literatur und Rechtsprechung --abgesehen von der Entscheidung des BFH vom 26. Juli 1991 VI R 114/88 (BFHE 165, 374, BStBl II 1992, 105)-- fehlen. Die Kläger rügen insgesamt lediglich Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall, die auch nach neuem Recht für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Mit wesentlichen Begründungselementen des FG-Urteils haben sich die Kläger nicht auseinander gesetzt. So hat das FG unter 1. seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, dass die Vereinfachungsregelung der R 23 Abs. 2 Satz 2 EStR 1996 dann nicht anwendbar sei, wenn ein Fahrzeug --unabhängig davon, ob es dem Steuerpflichtigen gehört oder nicht-- "ganz überwiegend im betrieblichen Bereich genutzt wird" und es aus diesem Grunde im Sinne der Richtlinie nicht "privat" ist. Dies ist nachvollziehbar. Das FG knüpft hieran die nahe liegende Erwägung, die Vereinfachungsregel finde ihre Rechtfertigung darin, dass bei einer nur gelegentlichen betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs die tatsächlichen Kosten vergleichsweise schwieriger zu ermitteln seien als bei einem regelmäßig im betrieblichen Bereich eingesetzten Fahrzeug.
2. Auch eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. --der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" erfasst auch die Divergenz der Entscheidung des FG von der Rechtsprechung des BFH-- kommt nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die Kläger tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine mögliche Abweichung ausreichend verdeutlicht haben. Die gerügte Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 165, 374, BStBl II 1992, 105 liegt nicht vor. Zum einen ist diese Entscheidung zur Anwendung der Pauschsätze bei Überschusseinkünften ergangen, während im Streitfall die Kläger den Ansatz der pauschalen Kilometersätze für einen unstreitig betrieblich genutzten LKW begehren. Im Übrigen lautet der tragende Rechtssatz der BFH-Entscheidung in BFHE 165, 374, BStBl II 1992, 105, dass die Frage einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung durch den Ansatz der pauschalen Kilometersätze dann zu prüfen ist, wenn die Jahresfahrleistung eines PKW 40 000 km beträgt. Sie sagt hingegen nichts darüber aus, bei welcher Jahresfahrleistung eines LKW's, der zudem regelmäßig oder gar ausschließlich für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird, diese Prüfung zu erfolgen hat und welche anderen Kriterien zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung durch den Ansatz der pauschalen Kilometersätze führen können.
Schließlich betrifft das Urteil in BFHE 165, 374, BStBl II 1992, 105 den Fall, dass der Steuerpflichtige --anders als der Kläger im Streitfall-- ein eigenes Fahrzeug aus beruflicher Veranlassung genutzt hatte. Das FG hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass dem Kläger derartige Kosten nicht entstanden und dass "Drittaufwendungen" seines Schwiegervaters bei ihm nicht abziehbar sind. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, für die Anwendung der hier einschlägigen Anweisung R 23 Abs. 2 Satz 2 EStR 1996 sei es unerheblich, ob das Fahrzeug dem Steuerpflichtigen selbst oder einem Dritten gehöre. Vielmehr legen Abschn. 38 Abs. 1 Satz 3 LStR 1996 ("Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug ...") und Abschn. 38 Abs. 2 Satz 1 LStR 1996 (Relevanz des Abschreibungszeitraums bzw. der Leasingbelastungen) die Annahme nahe, dass dort im Ausgangspunkt eine Belastung mit allen Aufwendungen unterstellt wird, die typischerweise der Eigentümer zu tragen hat und auch trägt. Nur unter letzterer Voraussetzung ist es aus Gründen der Typisierung zu Vereinfachungszwecken unerheblich, ob im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs (noch) Absetzung für Abnutzung abgezogen werden kann. Anders als Abschn. 42 Abs. 4 und 6 LStR, auf den die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung Bezug nehmen, enthält R 23 EStR 1996 nicht die Anweisung, dass die Pauschalen auch dann zu gewähren sind, wenn das Fahrzeug dem Steuerpflichtigen "zur Nutzung überlassen" ist.
3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.
Ende der Entscheidung
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