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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: X B 121/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG, EigZulG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
EStG § 10e
EStG § 10e Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz
EStG § 34f
EigZulG § 9 Abs. 5
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 3
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 4
EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe in der erforderlichen Weise darlegen können. Ihr Vorbringen rechtfertigt weder die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen einer Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH).

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2003 X B 58/02, BFH/NV 2003, 622). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (Senatsentscheidung in BFH/NV 2003, 622). Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) gestützt wird (Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1999 X B 9/98, BFH/NV 2000, 569). Erforderlich sind ferner Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage. Insoweit muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, muss zudem dargelegt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründungsschrift nicht.

b) Aus Sicht der Kläger ist die Frage klärungsbedürftig, ob Ehegatten gleichzeitig für ein im Alleineigentum eines Ehegatten stehendes Objekt Baukindergeld nach § 34f des Einkommensteuergesetzes (EStG) und für ein im Miteigentum der Ehegatten stehendes Objekt Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten können. Den Ausführungen der Kläger lässt sich jedoch nicht in ausreichendem Maße entnehmen, weshalb diese Rechtsfrage noch der Klärung bedarf. Der erkennende Senat hat bereits im Beschluss vom 18. Dezember 2000 X B 91/00 (BFH/NV 2001, 768) entschieden, dass nach Wortlaut und Sinngehalt des § 9 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EigZulG jeder Anspruchsberechtigte die Zusatzförderung für Kinder im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen kann. Die zweifache Inanspruchnahme der Kinderzulage für zwei Eigenheimzulagenobjekte oder --wie von den Klägern begehrt-- die gleichzeitige Inanspruchnahme des Baukindergelds nach § 34f EStG und der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG durch einen Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen. Wie die Kläger in der Entscheidung in BFH/NV 2001, 768 sind auch die Kläger im Streitfall Miteigentümer des Objekts, für das ihnen im Streitjahr Kinderzulage gewährt wurde. Anspruchsberechtigt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 3 EigZulG sind der Kläger und die Klägerin als Einzelpersonen (§ 1 EigZulG). Jedem von ihnen wurde im Streitjahr Kinderzulage gewährt. Deshalb besteht angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts kein Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 34f EStG für das im Alleineigentum des Klägers stehende weitere Objekt (§ 9 Abs. 5 Satz 5 i.V.m. Satz 4 EigZulG). Die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung --die Kläger rügen einen Verstoß gegen Art. 6 GG-- wird, soweit ersichtlich, von niemanden ernsthaft in Frage gestellt.

2. Ebenso unschlüssig ist auch die Rüge der Kläger, eine Entscheidung des BFH sei im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), weil sie nicht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt und so eine Abweichung verdeutlicht haben (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42). Im Übrigen hat der erkennende Senat in der von den Klägern genannten Entscheidung vom 14. April 1999 X R 11/97 (BFHE 188, 330, BStBl II 1999, 594) die Frage, ob das Baukindergeld in Fällen, in denen nicht verheiratete, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern, die beide Anspruch auf Grundförderung nach § 10e EStG für ein Objekt haben, insgesamt nur einmal je Kind zu gewähren ist, ausdrücklich offen gelassen. Das Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 60/96 (BFHE 193, 322, BStBl II 2001, 277) thematisiert --anders als im Streitfall-- ausschließlich die Frage, ob § 10e Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes einer den Wortlaut einschränkenden Auslegung bedarf, weil die Vorschrift zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten gegenüber zusammen lebenden Ledigen benachteiligt.

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