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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: X B 122/00
Rechtsgebiete: StPO, FGO, ZPO, BGB
Vorschriften:
StPO § 153a | |
FGO § 142 | |
ZPO §§ 114 ff. | |
BGB § 1610 |
Gründe:
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Gesamtrechtsnachfolger ihrer 1907 geborenen und am ... November 1986 verstorbenen Großmutter A, die seit April 1985 mit Fahrzeugen und Maschinen handelte. Ihrer Klage wegen Einkommensteuer der A für das Jahr 1986, die vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30. November 2000 abgewiesen wurde, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den --im Hauptsacheverfahren nicht angegriffenen-- Feststellungen einer im Jahr 1987 im Betrieb der A durchgeführten Fahndungsprüfung war die Rechnung einer Fa. D vom 2. Mai 1986 über den Betrag von ... DM zuzüglich Umsatzsteuer, der als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde, von Herrn B gefälscht und die der Rechnung zugrunde liegende Leistung ("Planungs- und Konstruktionsarbeiten, Erstellung von Einzelteil und Gesamtteil Zeichnungen für Großhäcksler, Kompostumsetzer, Raupe und Sieb") nicht erbracht worden. Der von den Antragstellern als Zeuge im Hauptsacheverfahren benannte B war deswegen in 1992 vom Landgericht (LG) u.a. wegen Urkundenfälschung und Kreditbetrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Strafverfahren gegen den Vater der Antragsteller, Herrn X. A, der im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls als Zeuge gehört werden sollte, wurde gegen Zahlung eines Geldbetrags nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Mit Beschluss vom 27. Januar 1995 hat das FG die Akten in den Strafverfahren gegen B und X. A beigezogen.
Im Einspruchsverfahren begehrten die Antragsteller den Betriebsausgabenabzug aus einer an die Fa. der A gerichteten Rechnung des B vom 2. April 1992 "per 2.1.1986" über 500 000 DM (zuzüglich Umsatzsteuer) wegen Lieferung "1 Kompostumsetzers, 1 Mähraupe, 1 LKW mit Kran sowie für Teile und Zubehör". Zahlbar war diese Rechnung nach Vereinbarung. Die Antragsteller trugen vor, die Tatsache, dass B diese Maschinen ihrer Rechtsvorgängerin verkauft habe, sei erst im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn bekannt geworden. B habe ursprünglich keine Rechnung über die Kaufsumme erteilt, da dies seinen Plan, ein Existenzgründungsdarlehen zu erhalten, zunichte gemacht hätte. Da die Kaufpreiszahlung bei der A aber habe verbucht werden müssen, habe B ohne Wissen der Rechtsvorgängerin der Antragsteller und ohne Wissen des X. A eine fingierte Rechnung (Rechnung der Fa. D vom 2. Mai 1986) gefertigt und diese in die Steuerunterlagen der A eingeführt. B habe die Mähraupe und den Kompostumsetzer ebenso wie den Kranaufbau des LKW selbst konstruiert und gebaut. Der Gesamtkaufpreis sei durch Scheck in Höhe von 200 000 DM an Frau C, die Schwester des B, und bar (370 000 DM) bezahlt worden. Dass der Beklagte (das Finanzamt --FA--) bei B keine Einkaufsrechnungen gefunden habe, könne den Antragstellern nicht zum Nachteil gereichen.
Nach den Feststellungen der Fahndungsprüfung stellte die A im fraglichen Zeitraum folgende Schecks aus:
Datum Empfänger Betrag Aussteller 23.04.1986 Fa. D 150.000 DM Frau A (= Ehefrau des B u. (= Rechtsvorgängerin Inhaberin eines der Antragsteller) Transportunternehmens)
02.05.1986 Fa. D 100.842 DM Herr X. A (= Vater der Antragsteller) 04.05.1986 Fa. D 39.900 DM Herr X. A 05.05.1986 Frau C 200.000 DM Herr X. A ( = Schwester von B)
Der Scheck über 200 000 DM war in der Buchführung der A als Privatentnahme verbucht. Außerdem hob Herr X. A am 30. April 1986 einen Betrag in Höhe von 420 000 DM in bar vom Firmenkonto ab. Das FA berücksichtigte die Rechnung des B nicht als Betriebsausgabe und wies den Einspruch zurück.
Im Rahmen des Klageverfahrens begehrten die damals minderjährigen Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Mai 1994, ihnen Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Mit dem Antrag legten sie Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Das FG lehnte mit Beschluss vom 6. September 2000 die Bewilligung von PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg biete. Die Antragsteller, die mit ihrer Klage den Abzug weiterer Betriebsausgaben begehren, trügen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Es erscheine unwahrscheinlich, dass ihnen im Hauptsacheverfahren der Nachweis gelinge, der von B nachträglich ausgestellten Rechnung lägen tatsächlich durchgeführte Maschinenlieferungen im Jahr 1986 auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrages zwischen A und B zugrunde. Im Parallelverfahren, in dem es um den Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer gegangen sei, habe ein anderer Senat des FG auf der Grundlage einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, da weder feststellbar sei, dass B die in Rechnung gestellten Gegenstände tatsächlich geliefert habe, noch dass ein entsprechender Vertrag zustande gekommen sei. Der als Zeuge vernommene B habe sich an die entscheidungserheblichen Vorgänge nicht erinnern können, obwohl er über andere Vorgänge noch eine sehr genaue Erinnerung gehabt habe. Er habe nicht erklären können, ob und wann ein schriftlicher oder mündlicher Kaufvertrag geschlossen worden sei und wann und unter welchen Umständen die berechneten Maschinen übergeben worden seien. Da in beiden Verfahren der zu beweisende Lebenssachverhalt identisch sei, sei es unwahrscheinlich, dass die Antragsteller im Verfahren zur Einkommensteuer 1986 die Entstehung der streitgegenständlichen Betriebsausgaben nachweisen könnten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, zu deren Begründung im Wesentlichen folgendes vorgetragen wird:
Für die Beurteilung der PKH-Voraussetzungen sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf Entscheidungsreife bestanden habe. Dies sei hier bereits im Mai 1994 gewesen, da zu diesem Zeitpunkt dem Gericht das ordnungsgemäße und vollständige PKH-Gesuch vorgelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem FG die Erkenntnisse aus dem Parallelverfahren nicht vorgelegen. Die fünf Jahre nach Anbringung des PKH-Antrags eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage dürfe den Antragstellern nicht zum Nachteil gereichen. Im Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen PKH-Antrags sei die Rechtsverfolgung der Antragsteller erfolgversprechend gewesen, wie sich aus der Bewilligung der PKH im Parallelverfahren ohne weiteres ergebe. Im Übrigen habe das FG im Hauptsacheverfahren noch eine Beweisaufnahme durchgeführt. Komme aber eine Beweisaufnahme zu einer Behauptung des Antragstellers nicht nur ernsthaft in Betracht, sondern werde diese auch durchgeführt, sei die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bereits wegen der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Beweiserhebung zu bejahen.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des FG aufzuheben, den Antragstellern PKH für das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1986 zu gewähren und ihnen ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat es im Ergebnis mit Recht abgelehnt, den Antragstellern PKH für ihre Klage wegen Einkommensteuer 1986 zu gewähren.
Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozessbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der zu diesem Zweck beim Prozessgericht zu stellende Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist insofern zu substantiieren, als es Sache des Rechtsuchenden ist, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sowie außerdem --unter Verwendung der hierfür eingeführten amtlichen Vordrucke-- eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (§ 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO).
1. Es kann unerörtert bleiben, ob die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des beschließenden Senats (noch) vorliegt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Mai 1996 V B 32/95, BFH/NV 1996, 941), obwohl seit der Vorlage der Erklärung der Antragsteller über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mehr als sieben Jahre vergangen sind, der Antragsteller zu 1. inzwischen volljährig und nicht geklärt ist, ob den Antragstellern Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern gemäß § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusteht. Die PKH ist jedenfalls deswegen zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in dem Verfahren wegen Einkommensteuer 1986 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
2. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers nach dessen Sachdarstellung und den vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder mindestens für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. z.B. Beschluss des BFH vom 1. Juli 1998 IV B 140/97, BFH/NV 1999, 165). Im Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten eigenständig zu prüfen (BFH-Beschluss vom 12. August 1997 VII B 212/96, BFH/NV 1998, 433).
Wenn auch die Bewilligung von PKH in der Regel auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt (vgl. Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., § 119 Rz. 39, m.w.N.), sind gleichwohl für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag maßgeblich (BFH-Beschlüsse vom 6. November 1991 VII B 207/91, BFH/NV 1992, 489, und vom 8. August 1995 VII B 42/95, BFH/NV 1996, 66 unter 3.), weil kein Gericht befugt ist, seine Entscheidung wider besseres Wissen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu treffen (BFH in BFH/NV 1996, 66; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz. 54; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 22; Zöller/ Philippi, a.a.O., § 119 Rz. 44, 45, 46, m.w.N.). Ergibt sich aber auf der Grundlage der Antragsbegründung, dass die Erfolgsaussichten der Klage in dem Stadium vor Ergehen der Sachentscheidung in der Hauptsache anders zu beurteilen gewesen wären, ist die in diesem früheren Zeitraum gegebene Sach- und Rechtslage der Entscheidung über das PKH-Begehren zugrunde zu legen (BFH-Beschluss vom 22. Februar 1994 VII B 114/92, BFH/NV 1994, 822; offen gelassen in Beschlüssen in BFH/NV 1996, 66, und vom 17. Oktober 1996 X B 163/96, BFH/NV 1997, 525).
Im Streitfall ergeben sich indessen weder im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung über das PKH-Gesuch (Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache) noch in dem unmittelbaren Zeitraum nach Eingang des Gesuchs bei Gericht abweichende Voraussetzungen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der von den Antragstellern anhängig gemachten Klage.
Die Tatsache, dass das FG eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten hat, ist für sich allein nicht ohne weiteres geeignet, eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage i.S. des § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO zu begründen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23. Januar 1986 2 BvR 25/86, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1987, 786). Wird vom Gericht der Tatsacheninstanz eine umfangreiche Sachaufklärung für erforderlich gehalten, so kann das zwar ein Anhaltspunkt für eine hinreichende Erfolgsaussicht sein (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1990 VIII B 39/85, BFH/NV 1990, 785). Dabei ist eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung im PKH-Verfahren grundsätzlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 16. September 1987 IVa ZR 76/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1988, 266). Dennoch muss das Gericht in einem summarischen Verfahren prüfen können, ob es die Beweisführung für möglich hält (BFH-Beschluss vom 6. Juni 1994 VII B 2/94, BFH/NV 1995, 281). Andernfalls könnte der Mittellose die PKH mit jedem aussichtslosen, aber formell korrekten und prozessual nicht übergehbaren Beweisantritt erzwingen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 59. Aufl., § 114 Rz. 88; vgl. auch Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 142 FGO Rz. 26). Das Gericht hat daher anhand des in den Akten befindlichen Streitstoffs, insbesondere auch anhand von Niederschriften über die Vernehmung möglicher Zeugen in einem Strafverfahren, das sachlich mit dem finanzgerichtlichen Verfahren zusammenhängt, darüber zu befinden, ob eine Wahrscheinlichkeit für das Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren besteht.
Eine solche bestand im Streitfall auch im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag nicht, da sich schon aus den Akten erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des B ergaben. B war nach dem Vortrag der Antragsteller im Einspruchs- und Klageverfahren der einzige Zeuge, durch dessen Aussage der entscheidungserhebliche Sachverhalt --Kaufvertrag mit der A über die Lieferung von drei Maschinen, tatsächliche Lieferung und Bezahlung durch die A-- belegt werden sollte. Der auch als Zeuge im Hauptsacheverfahren benannte Vater der Antragsteller konnte hierzu nach deren Einlassung keine Angaben machen, da er weder von der --von B-- gefälschten Rechnung der Fa. D Kenntnis hatte, noch mit den buchhalterischen Vorgängen der A vertraut war. Angesichts des unwahrscheinlichen Sachverhalts --die von B gefälschte Rechnung vom 2. Mai 1986 lautete über ... DM zuzüglich Umsatzsteuer für Planungs- und Konstruktionsarbeiten, die unstreitig nicht durchgeführt wurden; für die 1992 per 2. Januar 1986 erstellte Rechnung in Höhe von 500 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer über den Kauf von drei Maschinen konnte kein Vertrag vorgelegt werden und beim Lieferanten wurden auch keine Materialrechnungen gefunden; ein erheblicher Teil des angeblichen Kaufpreises (200 000 DM) war in der Buchhaltung nicht als betrieblicher Vorgang, sondern als Privatentnahme verbucht-- kam der Glaubwürdigkeit des benannten Zeugen B besondere Bedeutung zu.
B ist bereits im Strafverfahren, dessen Akten dem FG vorlagen, vernommen worden. In seinen Aussagen hat er u.a. eingeräumt, Kreditbetrug und Urkundenfälschung begangen zu haben. In diesem Strafverfahren wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen ist als gering einzuschätzen. Seiner Zeugenaussage konnte daher das FG von vornherein mit erheblichen Zweifeln begegnen, die sich bei seiner Vernehmung dann auch bestätigt haben. Da die Antragsteller das Vorhandensein steuermindernder Tatsachen behaupteten und deshalb die objektive Beweislast (Feststellungslast) trugen, war allein die Aussage des B bei Berücksichtigung des vorgetragenen unwahrscheinlichen Sachverhalts nach Auffassung des Senats nicht geeignet, die Gründe für und gegen einen Erfolg der Klage als gleichwertig erscheinen zu lassen. Die Erfolgsaussichten der Klage konnten demnach auch im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags nicht als hinreichend angesehen werden. Das FG hat den PKH-Antrag deshalb im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Ende der Entscheidung
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