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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: X B 122/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 68 Satz 2 | |
FGO § 47 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe
1. Soweit das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen hat, d.h. hinsichtlich der Streitjahre 1987, 1988 und 1990, ist die Beschwerde zulässig und begründet, der geltend gemachte Zulassungsgrund gegeben. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. Die für diesen Zeitraum entscheidungserhebliche Frage, ob die Antragsfrist des § 68 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 2 FGO auch durch einen beim Finanzamt eingereichten Schriftsatz gewahrt wird, ist von allgemeinem Interesse und bedarf höchstrichterlicher Klärung (vgl. Urteil des FG Münster vom 23. November 1993, 6 K 3748/89 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 632; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 68 Rz. 22; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 68 FGO Rz. 21 einerseits und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 1997, 4 K 167/94, EFG 1997, 691; FG des Saarlandes, Zwischenurteil vom 12. September 1997, 1 K 95/97, EFG 1998, 84 - Rev.: IX R 85/97; Schwarz/Dumke, Finanzgerichtsordnung, § 68 Rz. 30a andererseits).
2. Unzulässig dagegen ist die Beschwerde hinsichtlich des Streitjahres 1989, zu dem das FG eine Sachentscheidung erlassen hat. Insoweit ist innerhalb der Beschwerdefrist (siehe dazu näher: Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.) der geltend gemachte Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in der erforderlichen Weise dargetan worden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), erschöpft sich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift vielmehr in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (siehe dazu näher: Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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