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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.2000
Aktenzeichen: X B 124/00
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 |
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG) gegen einen Beschluss des Finanzgerichts, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozesshandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.
Dem Begehren des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), das gesamte Verfahren dem Petitionsausschuss eines Landtags vorzulegen, vermag der Senat nicht zu entsprechen. Denn er hat allein über die erhobene Beschwerde zu befinden und die getroffene Entscheidung kraft Gesetzes grundsätzlich nur "den" am Verfahren "Beteiligten" zuzustellen oder bekannt zu geben. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sein Petitionsanliegen weiterzuverfolgen.
Ende der Entscheidung
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