Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: X B 124/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 128
FGO § 129 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene) ist wegen deren verspäteten Erhebung unzulässig.

Gegen den angefochtenen Beiladungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 155). Gemäß § 129 Abs. 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beiladungsbeschluss der Beigeladenen am Mittwoch, den 7. Juni 2006 zugestellt. Die o.g. zweiwöchige Beschwerdefrist endete mithin am Mittwoch, den 21. Juni 2006 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die von der Beigeladenen erhobene Beschwerde ist erst am 23. Juni 2006 und daher verspätet beim Finanzgericht eingegangen. Hierauf sowie auf § 56 FGO ist die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 2. August 2006, zugestellt am 4. August 2006, hingewiesen worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) kann der Beigeladenen nicht gewährt werden, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und Wiedereinsetzungsgründe auch nach Aktenlage nicht erkennbar sind.

Ende der Entscheidung

Zurück