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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2006
Aktenzeichen: X B 124/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 128 | |
FGO § 129 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene) ist wegen deren verspäteten Erhebung unzulässig.
Gegen den angefochtenen Beiladungsbeschluss ist die Beschwerde nach § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft (vgl. z.B. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 155). Gemäß § 129 Abs. 1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung einzulegen.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Beiladungsbeschluss der Beigeladenen am Mittwoch, den 7. Juni 2006 zugestellt. Die o.g. zweiwöchige Beschwerdefrist endete mithin am Mittwoch, den 21. Juni 2006 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Die von der Beigeladenen erhobene Beschwerde ist erst am 23. Juni 2006 und daher verspätet beim Finanzgericht eingegangen. Hierauf sowie auf § 56 FGO ist die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 2. August 2006, zugestellt am 4. August 2006, hingewiesen worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 56 FGO) kann der Beigeladenen nicht gewährt werden, weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde und Wiedereinsetzungsgründe auch nach Aktenlage nicht erkennbar sind.
Ende der Entscheidung
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