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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: X B 125/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
EStG § 7b Abs. 5 a.F.
EStG § 10e Abs. 1
GG Art. 2
GG Art. 3
GG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lässt sich ihr Vorbringen, das sich nach Art einer Revisionsbegründung mit den Gründen der Vorentscheidung auseinander setzt --rechtswidriger Eingriff staatlicher Gewalt in den Rechtskreis des Bürgers und Verstoß gegen Art. 2, 3 und 6 des Grundgesetzes (GG), wenn Steuerpflichtigen die Steuerbegünstigung nach §§ 10e und 34f des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Überschreitens der Einkommensgrenze für ein Folgeobjekt nicht gewährt wird, obgleich diese Einkommensgrenze nicht Voraussetzung für die Förderung des Erstobjekts war und die Steuerpflichtigen wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zu einem Ortswechsel gezwungen waren--, dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuordnen.

1. Dargelegt i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nur, soweit der Rechtsuchende zur Beschwerdebegründung substantiiert und in sich schlüssig eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das GG gestützt wird (Senatsentscheidung vom 1. Dezember 1999 X B 9/98, BFH/NV 2000, 569). Der Kläger muss aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über eine Rechtsfrage bereits entschieden, ist darzulegen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden (BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Sofern die aufgeworfene Rechtsfrage ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betrifft, muss zudem dargelegt werden, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (BFH-Beschluss vom 22. November 1999 III B 58/99, BFH/NV 2000, 748).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

Der erkennende Senat hat wiederholt (Entscheidungen vom 29. November 2000 X R 15/98, BFHE 194, 84, BStBl II 2001, 755; vom 24. Oktober 2001 X R 133/98, BFH/NV 2002, 192; vom 29. Juli 1998 X B 66/98, BFH/NV 1999, 173; vom 5. September 2001 X B 19/01, nicht veröffentlicht) unter Bezugnahme auf die vergleichbare Rechtslage bei § 7b Abs. 5 EStG a.F. als Vorläufervorschrift (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537) in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (z.B. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 31. Dezember 1994 IV B 3 -S 2225 a- 294/94, BStBl I 1994, 887 Rz. 73; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 10e Rz. 71; Hausen/Kohlrust-Schulz, Der Betrieb 1995, Beilage 3/95 zu Heft 6 Rz. 73 ff.; Meyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz. 482) entschieden, dass das Folgeobjekt ein selbständiges Förderobjekt ist. Bei der Grundförderung für das Folgeobjekt wird nicht die für das Erstobjekt bestehende Abzugsberechtigung weitergeführt. Vielmehr wird die Bemessungsgrundlage für die Abzugsbeträge des Folgeobjekts unabhängig von der Bemessungsgrundlage für das Erstobjekt nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Folgeobjekts ermittelt; es beginnt ein neuer, abgekürzter Abzugszeitraum. Infolge der Selbständigkeit des Folgeobjekts ist die Grundförderung nicht nach den für das Erstobjekt geltenden Vorschriften zu gewähren, sondern --sofern sich die Vorschriften inzwischen geändert haben-- nach den zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Folgeobjekts maßgeblichen Vorschriften (Senatsbeschluss in BFH/NV 1999, 173, m.w.N.). Hängt die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zum Zeitpunkt der Anschaffung des Folgeobjekts von einer bestimmten Einkunftsgrenze ab und ist diese Grenze --wie im Streitfall-- überschritten, steht dem Steuerpflichtigen Grundförderung für das Folgeobjekt auch dann nicht zu, wenn diese Einkunftsgrenze für das Erstobjekt noch nicht galt und der Steuerpflichtige das Erstobjekt aus beruflichen Gründen veräußert hat.

Mit ihrer Beschwerdebegründung, die sich mit diesen Senatsentscheidungen nicht auseinander setzt, haben die Kläger nicht aufzeigt, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung und/oder der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden. Sie haben ferner --obgleich ausgelaufenes Recht betreffend-- nicht darlegt, dass die Frage sich noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte. Bei der Eigenheimzulage kann die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage keinesfalls problematisch werden, da diese zu keinem Zeitpunkt unabhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte --vgl. § 5 des Eigenheimzulagengesetzes-- gewährt wurde.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

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