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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: X B 126/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 4 | |
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie erst am 17. Januar 2003 und damit verspätet begründet wurde.
1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine weitere Verlängerung scheidet aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).
Danach lief im Streitfall die Beschwerdebegründungsfrist am 18. November 2002 ab. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom 16. Dezember 2002, die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18. Januar 2003 zu verlängern, ist schon deshalb unzulässig, weil er erst nach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (18. November 2002) gestellt wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 21). Er könnte darüber hinaus aber auch deswegen keinen Erfolg haben, weil die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist maximal um einen Monat --d.h. im Streitfall bis zum 18. Dezember 2002-- hätte verlängert werden können.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO kann nicht gewährt werden. Die Kläger haben trotz eines diesbezüglichen Hinweises im Schreiben des Vorsitzenden vom 20. November 2002 keinen entsprechenden Antrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch nicht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO von Amts wegen gewährt werden. Dies würde zum einen voraussetzen, dass die Kläger die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdebegründung) "binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses" (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) nachgeholt hätten. Dies trifft im Streitfall nicht zu, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO spätestens in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in welchem der Prozessbevollmächtigte der Kläger von der Fristversäumnis Kenntnis erlangt hatte (vgl. z.B. Gräber/ Koch, a.a.O., § 56 Rz. 24), d.h. mit Zustellung des Vorsitzendenschreibens vom 20. November 2002 am 23. November 2002. Die Beschwerdebegründung ist indessen erst am 17. Januar 2003 beim BFH eingegangen. Abgesehen davon sind Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen könnten, weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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