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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: X B 126/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 129
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO n.F.-- entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO n.F.) nicht schlüssig dargelegt.

a) Hierzu wäre --auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG-- erforderlich gewesen, dass der Kläger eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herausgestellt hätte, welcher nach seiner Ansicht eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ferner hätte der Kläger substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2001, 312, 315, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

aa) Der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) im Streitfall "eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO gegeben sein (dürfte). Dafür (spreche) das Urteil des BFH vom 4. November 1992 XI R 51/88 (BFH/NV 1993, 403, m.w.N), wonach eine offenbare Unrichtigkeit auch im Falle eines versehentlichen Ablesens aus einer falschen Tabelle angenommen (werde). Das mechanische, ohne weitere Nachprüfung, Übernehmen von Zahlen, wie vorliegend geschehen, dürfte dem im vorliegenden Urteil behandelten Sachverhalt entsprechen bzw. gleichzustellen sein. Diese Tatsache dürfte insoweit höchstrichterlich noch nicht entschieden sein. Diese Rechtsfrage dürfte überdies grundsätzliche Bedeutung haben, weil damit eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen bei den Finanzämtern betroffen wären".

bb) Diesen Äußerungen lässt sich nicht entnehmen, welcher abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage nach Ansicht des Klägers eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen sein soll. Darüber hinaus entsprechen die Ausführungen des Klägers auch nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage. Hierzu hätte sich der Kläger insbesondere mit der zum Problemkreis des § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen (umfänglichen) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auseinander setzen und darlegen müssen, warum die hier streitige Frage in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sei oder dass sie trotz ihrer Beantwortung durch den BFH weiterhin umstritten sei, insbesondere, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der FG oder in der Literatur gegen die Rechtsprechung des BFH vorgebracht worden sind (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 33, m.w.N., aus der BFH-Rechtsprechung).

Daran fehlt es im Streitfall. Im Kern erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers --nach Art einer Revisionsbegründung-- darin, dass das FG den Streitfall falsch entschieden habe. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen jedoch für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 24 und § 116 Rz. 34, jeweils m.w.N.).

Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Beantwortung der Streitfrage über den Einzelfall hinaus "eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen (betreffe)" und die Streitfrage "höchstrichterlich noch nicht entschieden sein (dürfte)", reicht zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34).

2. Soweit der Kläger "hilfsweise" rügt, die angefochtene Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 403 ab, ist auch diese Rüge nicht schlüssig erhoben worden.

a) Macht der Beschwerdeführer eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH geltend, so muss er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BFH auch nach neuem Revisionszulassungsrecht tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 2002 XI B 67/00, BFH/NV 2002, 1479; vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 12. Juli 2002 XI B 152/01, BFH/NV 2002, 1484; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 42).

b) Daran fehlt es im Streitfall, weil der Kläger weder einen bestimmten abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatz aus der angefochtenen FG-Entscheidung noch einen solchen aus dem mutmaßlichen Divergenzurteil des BFH herausgearbeitet hat.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. abgesehen.

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