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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: X B 126/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Beschwerde auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend bestimmten Gründe für die Zulassung der Revision gestützt.
2. Soweit sie mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Nichtigkeit der Schätzungsbescheide verkannt, geltend machen wollte, das Urteil leide an einem schwerwiegenden Fehler, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).
a) Mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nur erreicht werden, wenn es sich bei dem behaupteten Fehler um einen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung handelt, der geeignet wäre, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, wenn er nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert würde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150/04, BFH/NV 2005, 2025). Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Greifbare Gesetzwidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116, m.w.N.).
Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 65/05, BFH/NV 2006, 813, m.w.N.). Der bloße Hinweis auf einen nach Ansicht des Beschwerdeführers erheblichen Fehler reicht nur dann aus, wenn im konkreten Fall eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Norm übersehen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031, m.w.N.).
b) Im Streitfall fehlt es an den erforderlichen Darlegungen im vorgenannten Sinne.
Mit der Behauptung, die Steuerbescheide seien erkennbar nichtig und das FG habe diese rechtliche Erwägung ohne weitere und nachvollziehbare Begründung nicht gelten lassen, legt die Klägerin keinen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler dar. Hiermit bringt sie lediglich zum Ausdruck, dass das FG ihrer Ansicht nach den Streitfall falsch entschieden habe. Die schlichte Rüge der Unrichtigkeit der Vorentscheidung eröffnet die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO jedoch nicht. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 38/06, BFH/NV 2007, 757).
Ende der Entscheidung
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